Die Betroffenenrechte nehmen in der DSGVO einen zentralen Stellenwert ein. In den Artikeln 12 bis 22 sind diese Rechte festgeschrieben. Unantastbar sind diese Rechte allerdings nicht, denn im anschließenden Artikel 23 wird Mitgliedsstaaten das Recht eingeräumt, diese und darüber hinaus auch Artikel 5 einzuschränken. Daran werden zwar Bedingungen geknüpft, aber wie weit diese auslegbar sind, bleibt zunächst Angelegenheit der Datenschutzbehörden oder Gerichte der Mitgliedsstaaten. Man spricht im Zusammenhang mit Artikel 23 gerne von derMutter der Öffnungsklauseln
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Tag: "Öffnungsklauseln"
Ein zentrales Anliegen der DSGVO ist die Sicherstellung von Betroffenenrechten, wie sie in Artikel 12 bis Artikel 22 formuliert wurden. Dessen ungeachtet finden sich ein Artikel 23: Beschränkungen. Dieser Artikel kann durchaus als „Mutter aller Öffnungsklauseln” bezeichnet werden. Konkret räumt dieser Artikel die Einschränkung der Betroffenenrechte durch Mitgliedsstaaten ein. Missbrauch durch Mitgliedsstaaten ist dabei nicht ausgeschlossen.
In Österreich wird fallweise dieser Artikel 23 DSGVO genutzt, um Betroffenenrechte ohne ersichtlichen und argumentierten Grund einzuschränken.
Problematisch zeigt sich das im Zusammenhang mit dem EWR Psychotherapiegesetz, in welchem die Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen
wurden. Im Beitrag Psychotherapie: In Österreich sollen Betroffenenrechte massiv eingeschränkt werden
hatten wir auf die entsprechende Gesetzesänderung hingewiesen.
Ein zentraler Grundsatz der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) ist der der Rechtmäßigkeit. Was ist darunter zu verstehen und was sind die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um rechtskonform unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit Daten verarbeiten zu können?
Öffnungsklauseln DSGVO - Wichtige Fragen zur Auslegung der DSGVO, zu welchen es nicht ausreichende oder widersprüchliche Informationen gibt. In diesem Beitrag geht es um die Frage von Öffnungsklauseln und Kollisionen bei unterschiedlicher Ausgestaltung in den Mitgliedsländern: