Artikel 15 DSGVO sichert Betroffenen ein weitgehendes Auskunftsrecht zu, was Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten anbelangt. Regulär hat das angefragte Unternehmen einen Monat Zeit, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Die meisten Unternehmen sind damit allerdings überfordert, zumindest wenn es darum geht, dem Auskunftsverlangen umfassend und vollständig nachzukommen.
Mit dieser Überforderung gehen Unternehmen unterschiedlich um. Zwei Verhaltensweisen häufen sich. Die eine zielt darauf, das Auskunftsverlangen zu erschweren und die andere nur jene Auskünfte zu geben, die sich ohne großen Aufwand ermitteln lassen.