6 Herausforderungen der DSGVO können für manche Unternehmen durchaus belastend sein, vor allem dann, wenn beispielsweise der Überblick über die Verarbeitung personenbezogener Daten fehlt. Hier kann der Verwaltungsaufwand hoch sein, wenn Betroffene von ihren Rechten nach Artikel 15 bis 21 DSGVO Gebrauch machen. Ganz zu schweigen vom hohen Risiko, das sich daraus für das Unternehmen ergibt.
Tag: "Berechtigte Interessen"
In Österreich hört man von Konsumentenschützern, dass die EU DSGVO gegenüber der bisherigen EU Richtlinie 95/46/EG teilweise eine gesetzliche Verschlechterung für die schutzwürdigen Interessen von Privatpersonen bringen wird. Als Beispiel werden die sogenannten „berechtigten Interessen” Verantwortlicher angeführt.
Bei Cookies scheiden sich die Geister. Wann ist eine Einwilligung zum Setzen von Cookies zwingend erforderlich? Wann genügt eine Information und wann kann man auf den sogenannten Cookie-Banner überhaupt verzichten? Ist das Thema „Cookie” eines, das die DSGVO regelt oder gilt im Wesentlichen noch die EU Cookie Richtlinie aus dem Jahr 2009? Welches Gesetz, beziehungsweise welche Gesetze regeln den Gebrauch von Cookies? Gibt es dazu eine Europäische Judikatur? Und nicht zuletzt: wann wird die EU ePrivacy Verordnung, die ursprünglich zusammen mit der DSGVO im Mai 2018 wirksam werden sollte, beschlossen und in Kraft gesetzt?
Auskunfteien halten sich im Hintergrund. So ist es nicht verwunderlich, dass nur wenige mit dem Begriff etwas anfangen können oder gar über das Geschäftsmodell der Unternehmen Bescheid wissen und womit sie handeln. Und vor allem: Sie wissen nicht, welche Informationen dort über sie verarbeitet werden und wie sich das auf ihr tägliches Leben auswirken kann.
Viele Immobilienbesitzer klagen, dass Sie von einzelnen Immobilienmaklern immer wieder angeschrieben werden, gefragt werden, ob sie ihre Immobilie nicht verkaufen möchten. Hartnäckig betreiben das manche, trotz Mitteilungen, dass diese Anfragen unerwünscht sind. Das scheint viele der Makler nicht zu berühren. Es ist letztlich eine Art von Stalking. Sie ziehen die Adressen aus öffentlich zugänglichen Grundbucheinträgen und verschicken dann Massenpost. Ist das nach DSGVO zulässig? Kann man sich dagegen wehren?