Viele Immobilienbesitzer klagen, dass Sie von einzelnen Immobilienmaklern immer wieder angeschrieben werden, gefragt werden, ob sie ihre Immobilie nicht verkaufen möchten. Hartnäckig betreiben das manche, trotz Mitteilungen, dass diese Anfragen unerwünscht sind. Das scheint viele der Makler nicht zu berühren. Es ist letztlich eine Art von Stalking. Sie ziehen die Adressen aus öffentlich zugänglichen Grundbucheinträgen und verschicken dann Massenpost. Ist das nach DSGVO zulässig? Kann man sich dagegen wehren?
Tag: "DSB"
Beschwerden zu Datenschutzverletzungen nach Artikel 77 DSGVO: In Österreich können Betroffene in Folge des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 bei Verletzung ihrer durch die DSGVO geschützten Rechte nur Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einlegen – unabhängig davon, dass privatrechtliche Klagen auf Schadensersatz vor Gericht eingebracht werden können, sollte die Verletzung der Rechte Betroffener nachweisbaren Schaden verursacht haben.
In diesem Beitrag werden exemplarisch Beschwerden dokumentiert, die bei der Österreichischen Datenschutzbehörde eingebracht wurden.
Während der Umfang der Zuständigkeiten und damit die Aufgaben der Datenschutzbehörde in Österreich mit der DSGVO seit 25. Mai 2018 deutlich zugenommen haben und sich die Zahl der Beschwerden binnen Jahresfrist mehr als verdreifachte, kamen nur wenige Jurist*innen zum Team hinzu und auch im Sekretariat und der Kanzlei wurden die Ressourcen nur geringfügig aufgestockt. Wen wundert es, wenn die Österreichische Datenschutzbehörde völlig überlastet und somit überfordert ist. Trifft auf sie ebenfalls das zu, was Justizminister Jabloner treffend feststellte:
Die Justiz stirbt einen stillen Tod.
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Bei Verstößen gegen die EU Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) ist in Österreich die Datenschutzbehörde (DSB) zuständig. Bis 2014 hieß die Datenschutzbehörde noch Datenschutzkommission. Ein Urteil des EuGH hatte die fehlende Unabhängigkeit der Datenschutzkommission bemängelt. Was hat sich geändert und wie tickt die Datenschutzbehörde? Was sind ihre Aufgaben, was ihre Befugnisse?
Was läge näher, als sich bei der Verwendung von Cookies am Beispiel der Datenschutzbehörde selbst zu orientieren. Immerhin unterstellt man ihr, dass sie in Sachen Datenschutz vorbildlich und damit rechtskonform agiert. Bei einer kritischen Betrachtung zeigt sich aber, dass dem eher nicht so ist.
Die POST AG hat es in den letzten Monaten zum prominentesten Fall eines massiven Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz (DSGVO) in Österreich gebracht. Zumindest zwei Prüfverfahren wurden von der Datenschutzbehörde eingeleitet. Darüber hinaus zeigt die POST AG bei der Beantwortung von Auskünften nach Artikel 15 DSGVO mangelnde Professionalität in der Abwicklung, die fallweise durchaus Formen passiven Widerstands gegenüber Betroffenenrechten annimmt.
Schon seit den ersten Entwürfen zur EU Datenschutz-Grundverordnung machten Falschmeldungen die Runde. Von enormem Aufwand war und ist die Rede, von hohen Umsatzeinbußen, die die Umsetzung nach sich zögen bis hin zu ruinös hohen Strafen, die gerade kleine und mittelständische Unternehmen nicht leisten könnten. Seit einigen Monaten gibt es neue Fake News, die wohl den Eindruck erwecken sollen, dass Österreich ein Musterland bei der Umsetzung der DSGVO sei und 99,9 Prozent der Unternehmen die Vorgaben bereits erfüllten. Es wird zudem Stimmung gegen jene gemacht, die von Betroffenenrechten Gebrauch machen und sich mit einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde wenden. Sie werden als „Vernaderer” diffamiert. Fake News, die Unternehmen und dem Wirtschaftsstandort aber auch dem Rechtsempfinden schaden. Denn nichts davon hat sich bewahrheitet. Allerdings gibt es entgegen fälschlicher Behautpungen noch immer großen Handlungsbedarf bei der Anpassung und Umsetzung.