Artikel 17 DSGVO sieht in Absatz 1 lit a vor, dass personenbezogene Daten zu löschen sind, sofern diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden nicht mehr notwendig [sind]
und sofern diese für die Verarbeitung nicht erforderlich sind (Artikel 17 Abs. 3 DSGVO). Das ist soweit unstrittig.
Durchaus strittig ist die Frage, ob Verantwortliche in solchen Fällen zu einer selbstständigen Löschung verpflichtet sind, also unabhängig von Löschanträgen Betroffener. Nicht weniger strittig ist, ob Verantwortliche, die der Löschpflicht nicht nachkommen, das Recht Betroffener auf Löschung verletzen und ob sich daraus ein Beschwerdegrund ableiten lässt.