Artikel 23 DSGVO - die Mutter aller Öffnungsklauseln
Ein zentrales Anliegen der DSGVO ist die Sicherstellung von Betroffenenrechten, wie sie in Artikel 12 bis Artikel 22 formuliert wurden. Dessen ungeachtet finden sich ein Artikel 23: Beschränkungen. Dieser Artikel kann durchaus als „Mutter aller Öffnungsklauseln” bezeichnet werden. Konkret räumt dieser Artikel die Einschränkung der Betroffenenrechte durch Mitgliedsstaaten ein. Missbrauch durch Mitgliedsstaaten ist dabei nicht ausgeschlossen.
In Österreich wird fallweise dieser Artikel 23 DSGVO genutzt, um Betroffenenrechte ohne ersichtlichen und argumentierten Grund einzuschränken.
Problematisch zeigt sich das im Zusammenhang mit dem EWR Psychotherapiegesetz, in welchem die Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen
wurden. Im Beitrag Psychotherapie: In Österreich sollen Betroffenenrechte massiv eingeschränkt werden
hatten wir auf die entsprechende Gesetzesänderung hingewiesen.
Warum diese Einschränkung speziell für Psychotherapie in Österreich gelten soll, ist nicht ersichtlich. Dabei gilt in Artikel 23 Abs 1 DSGVO als Voraussetzung für eine Einschränkung, dass es sich dabei um eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme
handeln müsse. Allerdings regelt die DSGVO nicht, was als notwendig und verhältnismäßig gelten kann, sondern überlässt die Auslegung eben den Mitgliedsstaaten, die die Betroffenenrechte einschränken.
Allerdings dürften generelle und nicht nachvollziehbar begründete Ausnahmen bei den Betroffenenrechten nach Artikel 23 DSGVO unter Verdacht stehen, unverhältnismäßig und daher nicht DSGVO konform zu sein.
Wird im Zuge eines Auskunftsersuchens nach Artikel 15 die Auskunft verwehrt oder ein Ersuchen auf Berichtigung oder Löschung mit Verweis auf Artikel 23 DSGVO abgelehnt, so empfiehlt es sich, nach der Begründung zu fragen, gegebenenfalls dagegen eine Beschwerde einzulegen oder zu klagen.
Dr. Conrad Lienhardt
Unternehmensberater
Rechtskonforme Ausgestaltung und Optimierung von Kundenbeziehungen, Datenschutz
Tel: +43 732 90 80 36 | Mobil: 0699 15 31 67 76 | E-Mail
Der Gesetzestext der DSGVO, EU-Lex
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Editionsgeschichte:
Eingetragen von Dr. Conrad Lienhardt am 18.02.2020 – Last touched: 28.10.2020 – Contents updated: 28.10.2020Hinweis: Ältere Beiträge werden in der Regel nicht aktualisiert, sofern es dazu keinen konkreten Anlass gibt (z.B. Aufforderung zu Richtigstellung, Ergänzung etc.). Dennoch können Beiträge ein aktuelleres Datum einer Überarbeitung zeigen. Zumeist handelt es sich dabei nicht um inhaltliche Änderungen, sondern um technisch veranlasste Änderungen, Korrekturen der Rechtschreibung, Glättung des Stils etc. Daher werden alle LeserInnen darauf hingewiesen, die Beiträge mit Blick auf das Erstellungsdatum zu lesen und ggf. zu überprüfen, ob die Inhalte noch aktuell und gültig sind. Wir können keine Haftung übernehmen, die sich aus einer Nichtbeachtung ergeben könnten.