Betroffenenrechte nach DSGVO
„Betroffenenrechte” zählen zu den großen Errungenschaften der DSGVO (EU Datenschutz-Grundverordnung). Damit ist die gesetzliche Festschreibung von Rechten Betroffener gemeint, die diese gegenüber all jenen haben, die ihre personenbezogenen Daten verarbeiten (im Gesetz „Verantwortliche” genannt). Zu wenige Menschen wissen um diese Rechte. Am ehesten noch ist aus der medialen Berichterstattung das Recht auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO) bekannt. Leider klären viele Unternehmen, Verbände und Organisationen et cetera (also „Verantwortliche”) Betroffene über diese Rechte nicht oder nur unzureichend auf, obwohl sie dazu verpflichtet wären (siehe Informationspflicht nach DSGVO
nach Artikel 13 und 14 DSGVO).
Eine übersichtliche Zusammenstellung der Betroffenenrechte mit Verweis auf die jeweiligen Gesetzestexte:
Die Betroffenenrechte nach DSGVO:
- Recht auf Information (Artikel 13f DSGVO)
- Recht auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO
- Recht auf Berichtigung (Artikel 16 DSGVO)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO)
- Recht auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO)
- Recht auf Löschung (Artikel 17 DSGVO)
- Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DSGVO)
- Recht darauf, keiner automatisierten Entscheidung (bspw. durch Profiling) unterworfen zu werden (Artikel 22 DSGVO)
- Recht auf Beschwerde oder Klage vor Gericht (Artikel 77 DSGVO) - [in Österreich nur bezüglich Schadensersatzklagen oder im Zuge einer Revision am Bundesverwaltungsgericht]
- Recht auf Geheimhaltung (§1 Abs. 1 DSG)
Dr. Conrad Lienhardt
Unternehmensberater
Rechtskonforme Ausgestaltung und Optimierung von Kundenbeziehungen, Datenschutz
Tel: +43 732 90 80 36 | Mobil: 0699 15 31 67 76 | E-Mail
Der Gesetzestext der DSGVO, EU-Lex
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2 webmentions
Webmention von: fokus.genba.org Besucher
https://fokus.genba.org/art-23-dsgvo-oesterreich
Artikel 23 DSGVO — Ein zentrales Anliegen der DSGVO ist die Sicherstellung von Betroffenenrechten, wie sie in Artikel 12 bis Artikel 22 formuliert wurden. Dessen ungeachtet findet sich ein Artikel 23, der Beschränkungen möglich macht. Dieser Artikel kann durchaus als „Mutter aller Öffnungsklauseln gelten. …
Webmention von: fokus.genba.org Besucher
https://fokus.genba.org/betroffenenrechte-und-art-23-dsgvo
Betroffenenrechte können nach Artikel 23 DSGVO je nach Gesetzgebung in Mitgliedsstaaten eingeschränkt werden. Als „Mutter aller Öffnungsklauseln” ermöglicht das Missbrauch und nationale Sonderwege, insbesondere dort, wo diese Option exzessiv ausgelegt wird.
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