Können Betroffenenrechte eingeschränkt werden?
Die Betroffenenrechte nehmen in der DSGVO einen zentralen Stellenwert ein. In den Artikeln 12 bis 22 sind diese Rechte festgeschrieben. Unantastbar sind diese Rechte allerdings nicht, denn im anschließenden Artikel 23 wird Mitgliedsstaaten das Recht eingeräumt, diese und darüber hinaus auch Artikel 5 einzuschränken. Daran werden zwar Bedingungen geknüpft, aber wie weit diese auslegbar sind, bleibt zunächst Angelegenheit der Datenschutzbehörden oder Gerichte der Mitgliedsstaaten. Man spricht im Zusammenhang mit Artikel 23 gerne von derMutter der Öffnungsklauseln
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Artikel 23 DSGVO im Wortlaut:
- Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:
- die nationale Sicherheit;
- die Landesverteidigung;
- die öffentliche Sicherheit;
- die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
- den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;
- den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren;
- die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe;
- Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a bis e und g genannten Zwecke verbunden sind;
- den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;
- die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
- Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf
- die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien,
- die Kategorien personenbezogener Daten,
- den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen,
- die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung;
- die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen,
- die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien,
- die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und
- das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.
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Editionsgeschichte:
Eingetragen von Dr. Conrad Lienhardt am 5.01.2020 – Last touched: 18.02.2020 – Contents updated: 18.02.2020Hinweis: Ältere Beiträge werden in der Regel nicht aktualisiert, sofern es dazu keinen konkreten Anlass gibt (z.B. Aufforderung zu Richtigstellung, Ergänzung etc.). Dennoch können Beiträge ein aktuelleres Datum einer Überarbeitung zeigen. Zumeist handelt es sich dabei nicht um inhaltliche Änderungen, sondern um technisch veranlasste Änderungen, Korrekturen der Rechtschreibung, Glättung des Stils etc. Daher werden alle LeserInnen darauf hingewiesen, die Beiträge mit Blick auf das Erstellungsdatum zu lesen und ggf. zu überprüfen, ob die Inhalte noch aktuell und gültig sind. Wir können keine Haftung übernehmen, die sich aus einer Nichtbeachtung ergeben könnten.