Das Recht auf Löschung und Vergessenwerden
Das Recht auf Löschung und Vergessenwerden dürfte viele Unternehmen und Organisationen herausfordern. Während beim Recht auf Löschung Betroffene aktiv die Löschung verlangen können, geht es beim Recht auf Löschung im Sinne von Vergessenwerden darum, dass personenbezogene Daten für deren Speicherung und Verarbeitung es keine oder keine ausreichende gesetzliche Grundlage gibt auch ohne Löschanforderung gelöscht werden müssen.
In ErwG 65 und Art. 17 DSGVO werden die Bedingungen geregelt, die Verantwortliche verpflichten, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung hat jedenfalls zu erfolgen
- sofern die Speicherung gegen die DSGVO verstößt
- sofern sie gegen Unionsrecht oder das Recht des Mitgliedsstaats verstößt, dem der Verantwortliche unterliegt
- sofern der Zweck zu welchen die Daten erhoben und verarbeitet wurden nicht mehr gegeben ist
- wenn Betroffene ihre Einwilligung zur Verarbeitung widerrufen haben
- wenn Betroffene Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben
- sofern die Einwilligung noch im Kindesalter gegeben wurde und insofern die mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren nicht absehbar waren. (Hier kann die Löschung auch später, selbst im Erwachsenenalter gefordert werden.)
Einige dieser Punkte haben es in sich und können bezüglich ihrer Dimension nur richtig im Kontext anderer Artikel des DSGVO verstanden werden. In einigen Fällen bestehen auch konkurrierende Ansichten bezüglich ihrer Auslegung.
Zudem kann es berechtigte Gründe geben, einem Löschantrag nicht zu entsprechen oder Ansprüchen auf Vergessenwerden nicht nachkommen zu müssen.
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für Unternehmen und welche Risiken bestehen bei pragmatischer Einschätzung?
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Dr. Conrad Lienhardt
Unternehmensberater
Rechtskonforme Ausgestaltung und Optimierung von Kundenbeziehungen, Datenschutz
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