Bei Cookies scheiden sich die Geister. Wann ist eine Einwilligung zum Setzen von Cookies zwingend erforderlich? Wann genügt eine Information und wann kann man auf den sogenannten Cookie-Banner überhaupt verzichten? Ist das Thema „Cookie” eines, das die DSGVO regelt oder gilt im Wesentlichen noch die EU Cookie Richtlinie aus dem Jahr 2009? Welches Gesetz, beziehungsweise welche Gesetze regeln den Gebrauch von Cookies? Gibt es dazu eine Europäische Judikatur? Und nicht zuletzt: wann wird die EU ePrivacy Verordnung, die ursprünglich zusammen mit der DSGVO im Mai 2018 wirksam werden sollte, beschlossen und in Kraft gesetzt?
Kategorie: "E-Privacy-VO"
Was läge näher, als sich bei der Verwendung von Cookies am Beispiel der Datenschutzbehörde selbst zu orientieren. Immerhin unterstellt man ihr, dass sie in Sachen Datenschutz vorbildlich und damit rechtskonform agiert. Bei einer kritischen Betrachtung zeigt sich aber, dass dem eher nicht so ist.
Am 10.Februar 2021 einigten sich die EU Mitgliedsstaaten im EU Rat unter portugiesischen Vorsitz mit den Stimmenthaltungen von Deutschland und Österreich auf eine gemeinsame Fassung der EU e-Privacy Verordnung (ePVO). Wer die Berichterstattung zum Thema im Blick hat, weiß, dass vor allem Medien und Werbeindustrie gegen die ursprüngliche Fassung Sturm gelaufen sind, weshalb die ePVO nicht wie geplant zusammen mit der EU DSGVO am 25. Mai 2018 rechtlich verbindlich wirksam werden konnte, sondern bis zur endgültigen Beschlussfassung an diesem 10. Februar verschleppt wurde.
Datenschutz beginnt bei der Überlegung, welche Daten für die erfolgreiche Geschäftstätigkeit wirklich erforderlich sind und welche Sorgfalt beim Erheben, Speichern, Verarbeiten und ggf. der Verwertung geboten ist.
EU E-Privacy-VO und EU DSGVO zielen darauf, durch den Schutz personenbezogener Daten und den starken Willen, Missbrauch hart und konsequent zu bestrafen, soll in erster Linie das Vertrauen von Verbrauchern ins Internet und seine Services wieder hergestellt werden. In der Dynamik allgemeiner Regulierungen ist es gut zu wissen, warum und zu welchem Zweck ein neues Gesetz oder eine neue Verordnung erlassen oder vorbereitet wird. Zur E-Privacy Verordnung sind es folgende Gründe mit diesen Zielen.
Österreich — Schon das Regierungsprogramm der ÖVP-FPÖ lässt Bedenken bezüglich des Rechtsverständnisses seiner Protagonisten gegenüber geltendem EU Recht aufkommen. Hier wird bereits ein österreichischer Sonderweg bzgl. EU E-Privacy Verordnung angekündigt. Mitte Januar wurde eine Gesetzesnovelle auf den Weg gebracht, die das in Artikel 21 DSGVO geregelte, grundlegende Betroffenenrecht, das Widerspruchsrecht, in Österreich teilweise außer Kraft setzen soll.
Gar nicht so wenige Startups sind so in die Produktentwicklung und Markteinführung vertieft, dass sie gravierende Veränderungen in ihrer Umwelt nicht wirklich mitbekommen. Und plötzlich sehen sie sich mit der Datenschutz–Grundverordnung konfrontiert, getoppt durch die E-Privacy VO und müssen sich nun fragen, ob das Produkt die gesetzliche Vorgaben erfüllen, unzureichend erfüllen oder nicht erfüllen wird. (((#update1 Update)) vom 3.9.18)
Hier finden Sie eine kurze Zusammenfassung von ausgewählten Beiträgen aus der Kalenderwoche 5/18 zum Thema: Facebook veröffentlicht Datenschutzgrundlagen, Facebooks Messenger Kids, ePrivacy-VO Synopse, EU Kommission veröffentlicht Infographik zur DSGVO und Leitfaden, Verpflichtung zum Datengeheimnis, ePrivacy und Third Party Cookies
Hier finden Sie eine kurze Zusammenfassung von ausgewählten Beiträgen aus der Kalenderwoche 2/18 zum Thema DSGVO: Auskunfteien, Pseudonymisierung, Folgenabschätzung, DSGVO und Bildungseinrichtungen, Haltung gegenüber DSGVO
Hier finden Sie eine kurze Zusammenfassung von ausgewählten Beiträgen aus der Kalenderwoche 1/18 zum Thema DSGVO: Vermieter und DSGVO, Beweislast und Schadensersatz, Bewerbungsverfahren.
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