Was sind die Bedingungen für eine Einwilligung im Sinne der DSGVO?
Damit eine Einwilligung im Sinne der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) Art. 7 vorliegt, ist folgendes zu beachten:
- Der verantwortliche Verarbeiter personenbezogener Daten muss nachweisen können, dass die betroffene Person eingewilligt hat.
- Das Ersuchen um Einwilligung muss
- in verständlicher und
- leicht zugänglicher Form,
- in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es
- von dem anderer Sachverhalte klar zu unterscheiden ist.
- Im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Einwilligung ist die Imformationspflicht zwingend zu beachten.
- Die Anforderungen von Artikel 8 DSGVO bezüglich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einwilligung von Kindern sind zu berücksichtigen. Nachdem es dazu eine sogenannte Öffnungsklausel gibt, ist es erforderlich, die jeweiligen nationalen Datenschutzbestimmungen zu beachten. So liegt das zulässige Alter für die Einwilligung in Deutschland bei 16 Jahren, in Österreich bei 14 Jahren. Siehe dazu den Beitrag:
Rechtskollision in Folge von Öffnungsklauseln
. - Die betroffene Person hat das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf muss so einfach möglich sein, wie die Erteilung der Einwilligung.
- Bei der Beurteilung, ob eine Einwilligung freiwillig erteilt wurde,
größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.
Diese Bedingungen stellen nicht wenige Unternehmen vor eine große Herausforderung. In vielen Fällen liegen keine Nachweise für die Einwilligung vor, z.B. von Empfängern von Newslettern, Werbemailings etc. pp. Auch dort wo das bislang gut gegangen ist
, d.h. ohne bspw. in Österreich Verwaltungsstrafverfahren nach §107 TKG (2003), sollten die betroffenen Unternehmen spätestens bis 25. Mai 2018 diesen Einwilligungsnachweis beibringen, denn dann drohen deutlich höhere Strafen, als bislang.
Sofern Sie keine Nachweise für die Einwilligung zur Verarbeitung besitzen, bzw. im Zweifel sind, ob Sie über Nachweise verfügen, empfehle ich Ihnen, entweder die Einwilligung umgehend nachzuholen und erst nachdem diese vorliegt die Daten weiter zu nutzen, oder die Daten gänzlich zu löschen, sofern das mit Rücksicht auf gesetzliche Vorgaben möglich ist. Dringend abzuraten ist, für den Fall, dass Sie die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten nicht nachweisen können, nichts zu unternehmen und es darauf ankommen zu lassen.
Dr. Conrad Lienhardt
Unternehmensberater
Rechtskonforme Ausgestaltung und Optimierung von Kundenbeziehungen, Datenschutz
Tel: +43 732 90 80 36 | Mobil: 0699 15 31 67 76 | E-Mail
Der Gesetzestext der DSGVO, EU-Lex
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Editionsgeschichte:
Eingetragen von Dr. Conrad Lienhardt am 10.08.2017 – Last touched: 20.02.2020 – Contents updated: 20.02.2020Hinweis: Ältere Beiträge werden in der Regel nicht aktualisiert, sofern es dazu keinen konkreten Anlass gibt (z.B. Aufforderung zu Richtigstellung, Ergänzung etc.). Dennoch können Beiträge ein aktuelleres Datum einer Überarbeitung zeigen. Zumeist handelt es sich dabei nicht um inhaltliche Änderungen, sondern um technisch veranlasste Änderungen, Korrekturen der Rechtschreibung, Glättung des Stils etc. Daher werden alle LeserInnen darauf hingewiesen, die Beiträge mit Blick auf das Erstellungsdatum zu lesen und ggf. zu überprüfen, ob die Inhalte noch aktuell und gültig sind. Wir können keine Haftung übernehmen, die sich aus einer Nichtbeachtung ergeben könnten.