Psychotherapie: In Österreich sollen Betroffenenrechte massiv eingeschränkt werden
Am 16. Mai 2018 wurde im Österreichischen Nationalrat mit Regierungsmehrheit das sogenannten "2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018" beschlossen. In Artikel 42, wird das EWR Psychotherapiegesetz geändert. Hier werden massiv und weitgehend die Betroffenenrechte, wie sie die DSGVO regelt, ausgeschlossen.
Der Gesetzestext im Wortlaut:
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Art. 42 Abs. 2
Das bedeutet, dass folgende Informationspflichten laut Artikel 13 DSGVO bzgl personenbezogener Daten, die direkt bei der betroffenen Person eingeholt wurden und Artikel 14 DSGVO bzgl. personenbezogener Daten, die bei Dritten erhoben wurden, ausgeschlossen werden.
Ebenfalls ausgeschlossen werden die Betroffenenrechte nach Artikel 18 DSGVO (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) und Artikel 21 DSGVO (Widerspruchsrecht).
Weiters — und das ist ebenfalls sehr bedenklich — wird der Schutz der Privatsphäre durch die Hintertüre von Pseudonymisierung anstelle von Anonymisierung im Zusammenhang mit Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken aufgeweicht.
Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, Art. 42 Abs. 3
Die Beweggründe, warum grundlegende Betroffenenrechte, die die EU DSGVO einräumt, durch die österreichische Regierung ausgeschlossen werden, wird nicht mitgeteilt. Es bleiben letztlich nur Vermutungen, die allerdings eher besorgniserregend sind.
Unabhängig von dieser Gesetzgebung (es bleibt die Zustimmung des Bundesrates noch abzuwarten) sei jedem Klienten empfohlen, sein, bzw. ihr Betroffenenrecht nach DSGVO wahrzunehmen und den Rechtsweg zu beschreiten, sofern Ihnen die durch die DSGVO garantierten Rechte vorenthalten werden. Es gibt berechtigte Zweifel, ob dieses Gesetz EU-rechtskonform ist.
Dr. Conrad Lienhardt
Unternehmensberater
Rechtskonforme Ausgestaltung und Optimierung von Kundenbeziehungen, Datenschutz
Tel: +43 732 90 80 36 | Mobil: 0699 15 31 67 76 | E-Mail
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Webmention von: fokus.genba.org Besucher
https://fokus.genba.org/art-23-dsgvo-oesterreich
Artikel 23 DSGVO — Ein zentrales Anliegen der DSGVO ist die Sicherstellung von Betroffenenrechten, wie sie in Artikel 12 bis Artikel 22 formuliert wurden. Dessen ungeachtet findet sich ein Artikel 23, der Beschränkungen möglich macht. Dieser Artikel kann durchaus als „Mutter aller Öffnungsklauseln gelten. …
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