E-Privacy Verordnung (ePVO)
Am 10.Februar 2021 einigten sich die EU Mitgliedsstaaten im EU Rat unter portugiesischen Vorsitz mit den Stimmenthaltungen von Deutschland und Österreich auf eine gemeinsame Fassung der EU e-Privacy Verordnung (ePVO). Wer die Berichterstattung zum Thema im Blick hat, weiß, dass vor allem Medien und Werbeindustrie gegen die ursprüngliche Fassung Sturm gelaufen sind, weshalb die ePVO nicht wie geplant zusammen mit der EU DSGVO am 25. Mai 2018 rechtlich verbindlich wirksam werden konnte, sondern bis zur endgültigen Beschlussfassung an diesem 10. Februar verschleppt wurde.
Neben vielen Zugeständnissen an die Daten verarbeitende Wirtschaft, wie das Tracking durch Drittanbieter oder die Zulässigkeit sogenannter Cookie-Walls, werden in der beschlossenen Fassung Behörden und Staaten weitergehende Rechte eingeräumt, wie die vom EuGH wiederholt zurückgewiesene Speicherung von „Metadaten” für einen „begrenzten Zeitraum” (Vorratsdatenspeicherung). Als Grund werden die „Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen” sowie „der Schutz vor und die Verhinderung von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit” genannt.
Der Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in Deutschland, Ulrich Kleber, formuliert seine Bedenken gegen die beschlossene Fassung der ePVO scharf: Wenn die ePrivacy-Verordnung so bleibt, wie der Rat der EU sie heute beschlossen hat, wäre das ein schwerer Schlag für den Datenschutz. Ich appelliere dringend an das Europäische Parlament und die EU-Kommission während der Trilog-Verhandlungen für eine Anhebung des Datenschutzniveaus einzutreten.
Kleber verweist zudem darauf, dass gemäß dieser Fassung personenbezogene Daten ohne Einwilligung der Nutzenden zu anderen als den zunächst kommunizierten Zwecken weiterverarbeitet werden können und dass Betroffenenrechte wie das Widerspruchsrecht und die Verpflichtung der Datenschutz-Folgenabschätzung gegenüber früheren Fassungen gestrichen worden sei. Kelber, ebd.
Zudem hat der Ministerrat, worauf Erich Moechl in seinem Blog auf fm4 ORF hinweist, mit einer ganzen Serie neuer Erwägungsgründe (20a bis 20aaaa, 21a ff) zahlreichen Möglichkeiten zur Umgehung der Einwilligung des Benutzers Tür und Tor geöffnet. Netzpolitik spricht von „Umgehungsklauseln”.
Würde die im EU Rat beschlossene Fassung Gesetzeskraft erlangen, dann würden damit im Bereich Datenschutz mehrere rote Linien gleichzeitig überschritten.
Kelber, ebd.
(Aktualisierter, und am 16.2.2021 weitgehend überarbeiteter Beitrag. Registrierte Nutzer können die letzte Version aufrufen.)
Open letter to EU member states from consumer groups, NGOs and industry epresentatives in support of the ePrivacy Regulation, Dez. 2018
„The reform of the ePrivacy framework is necessary to deliver effective confidentiality and security of modern online communications, to ensure clarity of the legal framework, and to restore public trust in the digital economy. A strong ePrivacy Regulation represents an opportunity for EU businesses and it will support privacy innovation in the Digital Single Market. The current surveillance-driven business model of a few large players is not only distorting the advertising and other online markets but also severely undermining the fundamental rights of people living in the European Union and endangering our democracy. Undermining or further slowing down the reform at this stage would send the wrong message to people and industry: they expect the EU to protect their rights and interests against practices that undermine the security and confidentiality of online communications. It is high time to act.”
1 Kommentar, 1 webmention
Kommentar von: cal Mitglied
Die ePVO Fassung des EU Rats klingt wie eine „ Kriegserklärung an europäische Grundrechte”, so die im EU Parlament zuständige Berichterstatterin Birgit Sippel.
(siehe „Stiftung Datenschutz: Schlagabtausch zur E-Privacy-Verordnung ” auf heise.de, vom 19.3.2021)
Webmention von: fokus.genba.org Besucher
https://fokus.genba.org/cookies-datenschutz
Cookies, DSGVO und ePrivacy VO — Bei Cookies scheiden sich die Geister. Wann ist eine Einwilligung zum Setzen von Cookies zwingend erforderlich? Wann genügt eine Information und wann kann man auf den sogenannten Cookie-Banner überhaupt verzichten? Ist das Thema „Cookie” eines, das Unternehmen sehr verunsichert. — Bei Cookies scheiden sich die Geister. Wann ist eine Einwilligung zum Setzen von Cookies zwingend erforderlich? Wann genügt eine Information und wann kann man auf den sogenannten Cookie-Banner überhaupt verzichten? Ist das Thema „Cookie” eines, das Unternehmen sehr verunsichert.
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