Immobilienmakler, penetrante Akquise und die DSGVO
Viele Immobilienbesitzer klagen, dass Sie von einzelnen Immobilienmaklern immer wieder angeschrieben werden, gefragt werden, ob sie ihre Immobilie nicht verkaufen möchten. Hartnäckig betreiben das manche, trotz Mitteilungen, dass diese Anfragen unerwünscht sind. Das scheint viele der Makler nicht zu berühren. Es ist letztlich eine Art von Stalking. Sie ziehen die Adressen aus öffentlich zugänglichen Grundbucheinträgen und verschicken dann Massenpost. Ist das nach DSGVO zulässig? Kann man sich dagegen wehren?
Die Rechtsprechung der Datenschutzbehörde
Die Datenschutzbehörde hatte zunächst festgestellt, dass die bloße Reproduktion dieser öffentlich zugänglichen Daten wohl zulässig sei, aber die Verknüpfung mit neuen Elementen, wie die Verwendung der Daten zur Akquise von Liegenschaften im Rahmen des Gewerbes als Immobilientreuhänder nach der ständigen Rechtsprechung der Datenschutzbehörde stets eines Erlaubnistatbestands bedarf. Es galt abzuwägen, ob die berechtigten Interessen der Immobilienmakler nicht vorrangig zu berücksichtigen wären. Die Datenschutzbehörde kam in der Interessenabwägung am 23. April 2019 (DSB D123.626/0006-DSB/2018) zum Schluss, dass seitens der Immobilienmakler keine Verletzung des §1 DSG (Recht auf Geheimhaltung) vorliege, zumal es sich um öffentlich zugängliche und nicht sensible Daten handle und daher deren berechtigten Interessen überwiegen.
In einem weiteren Bescheid vom 20. Mai 2019 (DSB D123.972/0005-DSB/2019) wurde darüber hinaus jedoch festgestellt, dass bei mehrmaliger Kontaktaufnahme durch Immobilienmakler die Interessensabwägung zu Gunsten der Immobilienbesitzer festzustellen ist. Der Betroffene habe ein berechtigtes Interesse daran hat, dass seine personenbezogenen Daten nicht dauerhaft zum Zwecke regelmäßiger Anfragen betreffend einen allfälligen Grundstücksverkauf verarbeitet werden. Dieses Interesse überwiegt in der vorliegenden Konstellation gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdegegnerin, wodurch der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt wurde.
Zudem wurde im Bescheid verfügt, dass dem Immobilienbesitzer Informationen über die Rechtsgrundlage der erfolgten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten (Art. 14 Abs. 1 lit c DSGVO), über die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Art. 14 Abs. 2 lit b DSGVO) und, sollte die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers auf Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO beruhen, die berechtigten Interessen, die von der Beschwerdegegnerin bei der Verarbeitung verfolgt wurden (Art. 14 Abs. 2 lit b DSGVO)
,ebd. mitzuteilen sind. Dieser Bescheid der DSB ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Betroffene Immobilienbesitzer können daher gegenüber den sie belästigenden Immobilienmaklern darauf hoffen, dass sie letztlich auf Unterlassung bestehen werden können. (Hinweis: Ein Update wird erfolgen, sobald eine rechtskräftige Feststellung getroffen wurde).
Dr. Conrad Lienhardt
Unternehmensberater
Rechtskonforme Ausgestaltung und Optimierung von Kundenbeziehungen, Datenschutz
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