Im Zentrum der EU Datenschutz Grundverordnung stehen 7 Grundsätzen zur rechtskonformen Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Es kommt darauf an, dass sich Unternehmen und Organisationen diese Prinzipien zu eigen machen.
Kategorien: "Kundenbeziehung"
6 Herausforderungen der DSGVO können für manche Unternehmen durchaus belastend sein, vor allem dann, wenn beispielsweise der Überblick über die Verarbeitung personenbezogener Daten fehlt. Hier kann der Verwaltungsaufwand hoch sein, wenn Betroffene von ihren Rechten nach Artikel 15 bis 21 DSGVO Gebrauch machen. Ganz zu schweigen vom hohen Risiko, das sich daraus für das Unternehmen ergibt.
Zweifelsohne wird die EU Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) vor allem die IT und Rechtsabteilungen von Unternehmen beschäftigen und herausfordern. Aber es hieße die DSGVO in ihrer Tragweite völlig zu unterschätzen, blieben die Herausforderungen darauf beschränkt. Marketing und Vertrieb sind ebenso gefordert und in der Pflicht.
Die Datenschutz-Grundverordnung spricht in diesem Zusammenhang von Auskunftsrechten Betroffener, woraus sich Auskunftspflichten des Verantwortlichen (d.h. des Verarbeiters) zwangsläufig ergeben.
In Österreich hört man von Konsumentenschützern, dass die EU DSGVO gegenüber der bisherigen EU Richtlinie 95/46/EG teilweise eine gesetzliche Verschlechterung für die schutzwürdigen Interessen von Privatpersonen bringen wird. Als Beispiel werden die sogenannten „berechtigten Interessen” Verantwortlicher angeführt.
Zu den Rechten betroffener Personen, also jener, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, zählt laut Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) ein umfangreiches Informationsrecht. Auf Seiten von Unternehmen und Organisationen bedeutet dies umfangreiche Informationspflichten. Diese sind in Artikel 13 und 14 DSGVO geregelt
Artikel 15 DSGVO sichert Betroffenen ein weitgehendes Auskunftsrecht zu, was Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten anbelangt. Regulär hat das angefragte Unternehmen einen Monat Zeit, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Die meisten Unternehmen sind damit allerdings überfordert, zumindest wenn es darum geht, dem Auskunftsverlangen umfassend und vollständig nachzukommen.
Mit dieser Überforderung gehen Unternehmen unterschiedlich um. Zwei Verhaltensweisen häufen sich. Die eine zielt darauf, das Auskunftsverlangen zu erschweren und die andere nur jene Auskünfte zu geben, die sich ohne großen Aufwand ermitteln lassen.
Das Recht auf Löschung und Vergessenwerden dürfte viele Unternehmen und Organisationen herausfordern. Während beim Recht auf Löschung Betroffene aktiv die Löschung verlangen können, geht es beim Recht auf Löschung im Sinne von Vergessenwerden darum, dass personenbezogene Daten für deren Speicherung und Verarbeitung es keine oder keine ausreichende gesetzliche Grundlage gibt auch ohne Löschanforderung gelöscht werden müssen.
Damit keine Missverständnisse entstehen können, regelt die Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) in Art. 7 klar und deutlich, was unter Einwilligung zu verstehen ist, also die Bedingungen, damit eine Verarbeitung rechtmäßig erfolgen kann.
Einwilligungen sind das Nadelöhr durch das Unternehmen, Organisationen und andere sogenannte Verantwortliche
müssen, um personenbezogene Daten verarbeiten zu dürfen – sofern keine berechtigten Interessen vorliegen. Um Einwilligungen schmackhaft zu machen, bzw. um Betroffene zur Einwilligung zu veranlassen, wird diese häufig mit der Teilnahme an Gewinnspielen, Anmeldung für Events u.v.a.m. verknüpft. Das nennt man Kopplung und das ist verboten.
Angenommen Ihr Unternehmen oder Ihre Organisation, vielleicht auch Arztpraxis, Gemeindeamt o.v.a.m. wurde Opfer einer Cyperattacke und es wurden Daten gestohlen. Wissen Sie, was zu tun ist? Kennen Sie die Meldepflichten? Sind Ihnen die Fristen klar? Ist geregelt, wer, in welcher Zeitspanne was zu tun hat?
Oder nehmen wir an, Mitarbeiter*innen waren nicht ganz so sorgsam mit personenbezogenen Daten oder haben bspw. eine Löschungsaufforderung eines Betroffenen nicht weitergeleitet. Kennen Sie die Konsequenzen und wissen Sie, was zu tun ist?
Mit anderen Worten, gibt es ein Krisenmanagement
?
Datenschutz beginnt bei der Überlegung, welche Daten für die erfolgreiche Geschäftstätigkeit wirklich erforderlich sind und welche Sorgfalt beim Erheben, Speichern, Verarbeiten und ggf. der Verwertung geboten ist.
EU E-Privacy-VO und EU DSGVO zielen darauf, durch den Schutz personenbezogener Daten und den starken Willen, Missbrauch hart und konsequent zu bestrafen, soll in erster Linie das Vertrauen von Verbrauchern ins Internet und seine Services wieder hergestellt werden. In der Dynamik allgemeiner Regulierungen ist es gut zu wissen, warum und zu welchem Zweck ein neues Gesetz oder eine neue Verordnung erlassen oder vorbereitet wird. Zur E-Privacy Verordnung sind es folgende Gründe mit diesen Zielen.
Der Schutz personenbezogener Daten von Kund*innen dürfte der POST AG nicht besonders am Herzen liegen. Zumindest lassen zahlreiche Verstöße gegen die DSGVO, einschlägige Beschwerden und Verfahren darauf schließen, nicht zuletzt eine Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch. Aber wie es scheint: Die POST AG lernt nicht dazu; bestenfalls führen Bescheide der Datenschutzbehörde oder Verfahrensurteile zur Korrektur.
Es deutet einiges daraufhin, dass die POST AG mehr an Kosteneinsparungen durch digitale Optimierung von Kundenprozessen interessiert ist, als an den Kund*innen selbst.
Newsletter sind nach wie vor beliebt und effektiv. Viele Nutzer sind, kurz bevor die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai wirksam wird, jedoch verunsichert. Welche Auswirkungen hat die DSGVO auf den Versand von Newslettern und wie wirkt sie sich in Bezug auf E-Mail Kampagnen aus? Worauf ist zu achten?
Können Unternehmen nach dem 25.5.2018 wie bisher Adressen, die von Adressverlagen bereitgestellt werden, nutzen, auch wenn sie selbst für die Nutzung keine Einwilligung der Betroffenen vorliegen haben?
Tourismus ist ein Informationsgeschäft und Daten sind die Grundlage dieses Geschäfts.
Das meint der Generalsekretär der Österreichischen Hoteliervereinigung und trifft mit seiner Vermutung, dass mit der DSGVO auf die Tourismusbetriebe daher ein beträchtlicher Aufwand zukommt, ins Schwarze. Er formuliert es provokant: Geht der österreichische Tourismus in die Datenschutz-Falle?
fokus.genba mit fokus.genba.org als Website konzentriert sich auf Kundenanforderungen und zielt darauf ab, einerseits für Kunden nützliche Informationen und Berichte zu bestimmten Themen bereitzustellen und andererseits Interessierte rund um diese Themen als Kunden zu gewinnen.
Darin unterscheidet sich diese Website von meinen beiden anderen Blogs notepad
und pad
auf npo-consulting.net. Dort werden interessante Themen auch außerhalb der Beratungsschwerpunkte aufgegriffen und kommentiert.
Mit anderen Worten bietet diese Seite einen themenspezifischen Fokus rund um konkrete Beratungsleistungen.