Österreich und das Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018
Am 26. April hat eine erneute Novelle zum Datenschutzgesetz in Österreich den Bundesrat passiert, um noch vor dem 25. Mai, dem Datum der Wirksamkeit der DSGVO, eine politische Agenda gegen die DSGVO in Stellung zu bringen. Damit steht dieser, im Nationalrat von der Regierungsmehrheit beschlossenen Anpassung mit dem Namen Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018
, nichts mehr im Weg — es sei denn eine baldige Feststellung des Europäischen Gerichtshofes, dass einige Anpassungen EU-rechtswidrig sind und der Geist dieses Gesetzes nicht nur gegen die DSGVO verstößt, sondern auch die EU Charta der Grundrechte verletzt.
Die problematischen Punkte in Folge des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018:
Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem hoheitlich tätigen Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird. (§ 4 Abs. 5 DSG) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde. (§4 Abs. 6 DSG) Die Datenschutzbehörde wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen. (§ 11 DSG) Gegen Behörden und öffentliche Stellen, wie insbesondere in Formen des öffentlichen Rechts sowie des Privatrechts eingerichtete Stellen, die im gesetzlichen Auftrag handeln, und gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts können keine Geldbußen verhängt werden. (§30 Abs. 5 DSG) Ein strafbarer Tatbestand, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wurde, ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. (§ 69 Abs. 5 DSG)- Medien dürfen nach § 9 DSG personenbezogene Daten für journalistische Zwecke verarbeiten und dabei die Kapitel II, III, IV, V, VI, VII und IX der DSGVO ignorieren. Zudem muss die Datenschutzbehörde das Redaktionsgeheimnis berücksichtigen.
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Dr. Conrad Lienhardt
Unternehmensberater
Rechtskonforme Ausgestaltung und Optimierung von Kundenbeziehungen, Datenschutz
Tel: +43 732 90 80 36 | Mobil: 0699 15 31 67 76 | E-Mail
Editionsgeschichte:
Eingetragen von Dr. Conrad Lienhardt am 4.05.2018 – Last touched: 5.01.2020 – Contents updated: 5.01.2020Hinweis: Ältere Beiträge werden in der Regel nicht aktualisiert, sofern es dazu keinen konkreten Anlass gibt (z.B. Aufforderung zu Richtigstellung, Ergänzung etc.). Dennoch können Beiträge ein aktuelleres Datum einer Überarbeitung zeigen. Zumeist handelt es sich dabei nicht um inhaltliche Änderungen, sondern um technisch veranlasste Änderungen, Korrekturen der Rechtschreibung, Glättung des Stils etc. Daher werden alle LeserInnen darauf hingewiesen, die Beiträge mit Blick auf das Erstellungsdatum zu lesen und ggf. zu überprüfen, ob die Inhalte noch aktuell und gültig sind. Wir können keine Haftung übernehmen, die sich aus einer Nichtbeachtung ergeben könnten.