Die DSGVO und die österreichische POST AG | Art. 15 DSGVO
Dem Recherchenetzwerk Addendum ist es zu verdanken, dass massive Verstöße der österreichischen POST AG gegen den Datenschutz bekannt wurden. Die Datenschutzbehörde ist tätig geworden und hat mittlerweile zwei Prüfverfahren gegen die POST AG eingeleitet und es ist nicht davon auszugehen, dass es damit ein Ende hat. Zudem sind zahlreiche Beschwerden gegen die POST AG bei der Datenschutzbehörde anhängig.
Fehlende Professionalität oder passive Auskunftsverweigerung
Einem Unternehmen wie der POST AG darf man weitgehend Professionalität unterstellen, zumindest was sogenannte Geschäftsprozesse angeht. Daher ist es äußerst verwunderlich, dass Prozesse im Zusammenhang mit der Abwicklung von Auskunftsersuchen nach Artikel 15 DSGVO derart unprofessionell abgewickelt werden. Um es vorweg zu nehmen: Es entsteht der Eindruck, als sollte durch Unprofessionalität in der Abwicklung, gewissermaßen durch passiven Widerstand, Betroffenen der Zugang zur gesetzlich garantierten Auskunft erschwert werden.
Von einem Unternehmen dieser Größe und dieses Organisationsgrades wäre zu erwarten, dass es klar definierte Prozesse im Zusammenhang mit der Erfüllung von Betroffenenrechten geben sollte. Das wären Prozesse zum Recht auf Auskunft, zur Einschränkung der Verarbeitung, zur Berichtigung und zur Löschung personenbezogender Daten für den Fall der Geltendmachung von Betroffenenrechten.
Wie sich allerdings zeigt, tut sich die POST AG bereits schwer damit, dem Auskunftsrecht nachzukommen. Und vieles deutet darauf hin, dass es keine klar definierten Prozesse, jedenfalls keine effektiven und effizienten gibt. Das Datenschutzteam der POST AG scheint völlig überfordert zu sein und dürfte kaum einen Überblick über die jeweiligen Anfragen und den jeweiligen Stand der Informationsbeschaffung zur Auskunft zu haben, noch - wie sich zeigt - einen Überblick über die Korrespondenz mit Betroffenen.
Es fehlt ein Ticketsystem, das fast jedes kundenorientierte Unternehmen für Bereiche wie Kundenservice und Beschwerden nutzt. So könnte jede Anfrage zu Betroffenenrechten klar identifiziert werden, Weg und Stand der Bearbeitung sowie Kundenkontakte ermittelt werden. Im Fall der POST ändern sich im Laufe der Korrespondenz Betreffzeilen ohne dass durch eine ID Nummer ein Zusammenhang mit anderen Korrespondenzen herzustellen wäre. Im Mailverkehr lassen sich die Nachrichten noch nicht einmal als Antwort- bzw. Themenbaum darstellen, da immer wieder neue, teils durch Massenaussendungen angestoßene Nachrichten verschickt werden. Es wird in der Korrespondenz auf Antwortschreiben nicht eingegangen, was den Eindruck verstärkt, dass es sich bei den Nachrichten in erster Linie um Push-Mails handelt, die massenweise angestoßen werden.
Instrumentalisierung der Identitätsfeststellung zur Abwehr von Betroffenenrechten
Per Massenaussendung und wohl ohne sorgfältige interne Prüfung zur Identitätsfeststellung werden Betroffene auf Ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und aufgefordert, zum Identitätsnachweis eine Kopie eines Ausweises, Führerscheins etc. einzuscannen und per E-Mail an das Datenschutzteam der POST AG zu übermitteln. Wörtlich: Damit wir Ihre Identität überprüfen können, legen Sie bitte eine Kopie oder einen Scan eines amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis oder Führerschein) vor, damit wir Ihre Identität zweifelsfrei feststellen können
. Nach dem enormen Vertrauensverlust und in Kenntnis des sorglosen und gesetzwidrigen Umgangs mit personenbezogenen Daten, wird sich jede Betroffene und jeder Betroffene hüten, eine Kopie eines amtlichen Ausweises zu übermitteln, zumal die DSGVO zwar eine Identitätsfeststellung verlangt, allerdings nicht zwingend die Kopie eines amtlichen Ausweises. Zudem wird mittlerweile in Frage gestellt, ob eine Kopie eines amtlichen Ausweises für einen sicheren Identitätsnachweis alleine ausreicht. (Erläuterung)
Im Fall der POST AG läge es nahe, das Postident-Verfahren für den Identitätsnachweis zu nutzen. Dieses Verfahren wird von vielen Unternehmen dazu genutzt, um der Verpflichtung durch die DSGVO zur Identitätsfestellung nachzukommen. Für die POST AG müsste dieses Verfahren ohnehin naheliegen, bietet sie dies doch als Briefzusatzleistung an, als die postalische Zustellung „eigenhändig” und mit „Übernahmeschein”.
Das Datenschutzteam der POST AG besteht allerdings auf der Zusendung einer Ausweiskopie und reagiert vielfach gar nicht auf vorgeschlagene Alternativen. Es deutet vieles darauf hin, dass die POST AG mit der Bearbeitung der Anfrage erst beginnt, nachdem der Identitätsnachweis in der geforderten Form vorliegt. Dabei sieht die DSGVO nur vor, dass die Identitätsfestellung bevor die Auskunft gegeben wird, erfolgt sein muss. Jedenfalls gibt es seitens der POST AG dazu keine genaueren Informationen.
Es deutet vieles darauf hin, dass die POST AG auf diese Weise die Auskunft verschleppen möchte und im Fall einer Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Auskunftsfrist darauf Bezug nehmen möchte. Mit anderen Worten, die POST AG zielt mit dem Beharren auf einer Ausweiskopie auf eine Eskalation. Das macht das Unternehmen nicht sympathischer oder kundenfreundlicher wobei letztendlich nichts daran vorbeiführen wird, dass die POST AG ihrer Auskunftspflicht im Rahmen der Betroffenenrechte nachkommen muss. Auch hier zeigt sich mangelnde Professionalität.
Beschwerde bei der Datenschutzbehörde zur Durchsetzung des Betroffenenrechts
Die Verlängerung der Auskunftsfrist von einem Monat auf drei Monate kann angesichts der massenhaften Auskunftsanfragen von Kunden der Post noch Verständnis entgegen gebracht werden. Die Verschleppung der Auskunft, weil eine bestimmte Form des Identitätsnachweises nicht erfüllt wird, ist letztlich kein Grund, dem Betroffenen, bzw. der Betroffenen die Auskunft zu verweigern, zumal es sicherere Möglichkeiten der Identitätsfeststellung gibt.
Es bleibt daher nur die Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, da in Österreich der Klagsweg ausgeschlossen ist.
Entscheid der Datenschutzbehörde: Post AG hat Betroffenenrechte verletzt
Im bescheidmäßigen Entscheid vom 9. Juli 2020 hat die Datenschutzbehörde festgestellt, dass die POST AG das Betroffenenrecht auf Auskunft verletzt hat. Entsprechend wurde der Beschwerde entsprochen. Der POST AG wurde mit Fristsetzung aufgetragen, dem Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu entsprechen.
Post AG legt gegen Bescheid Beschwerde beim BVwG ein
Die POST AG hat am letzten Tag der gesetzten Frist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid eingereicht. Das hat die Datenschutzbehörde am 22. September 2020 mitgeteilt.
Das BVwG folgt der Beschwerde der POST AG gegen Entscheid der DSB
Mit Erkenntnis vom 15.11.2022 folgt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der POST AG gegen den Entscheid der Datenschutzbehörde und urteilt, dass die Beschwerde des Betroffenen als unbegründet abzuweisen ist und die DSB ihren Entscheid entsprechend abzuändern hat.
Außerordentliche Revision der DSB gegen Erkenntnis des BVwG
Mit 2.12.2022 informiert das Bundesverwaltungsgericht über die außerordentliche Revision der Datenschutzbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof leitet Vorverfahren ein
Mit Schreiben vom 22.3.2024 teilt der Verwaltungsgerichtshof mit, dass über die außerordentliche Revision der Datenschutzbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichte vom 15. November 2022 gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren eingeleitet wird.
(Im Protokoll zum Auskunftsverlangen wird auch die Bearbeitung der Beschwerde durch die Datenschutzbehörde protokolliert)
# | Datum | Von | Betreff / Inhalt | Bemerkung |
---|---|---|---|---|
1 | 09.01.2019 | fokus.genba | Auskunftanfrage nach Art. 15. DSGVO | |
2 | 23.01-2009 | post.at |
Allgemeine Stellungnahme zur aktuellen Medienberichterstattung wegen Dataenschutzverletzungen durch die POST AG. Am Ende des Mail wird in einem Satz auf die Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO eingegangen:
|
|
3 | 05.02.2019 | post.at |
Standardantwort auf Auskunftsverlagen und Hinweis, dass wegen der großen Zahl von Anfragen die Beantwortung gem. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 DSGVO bis zu drei Monate dauern kann.
|
|
4 | 12.2.2019 | fokus.genba |
Hinweis, dass die Beantwortung des Auskunftsverlangens entsprechend bis spätestens 09.04.2019 erwartet wird. |
Lesebestätigung vom 13.02.2019 |
5 | 05.03.2019 | post.at |
Mitwirkung betreffen der Datenschutzanfrage (Identitätsnachweis)
|
|
6 | 05.03.2019 | fokus.genba |
Antwort und Hinweis, dass Identitätsnachweis nicht zwingend durch Zusendung einer Ausweiskopie erfolgen muss, zumal die Überlassung dieser Kopie selbst problematisch ist und zudem dem Grundsatz der Datensparsamkeit und der Datenminimierung widerspricht. |
|
7 | 04.04.2019 | post.at |
Feststellung Ihrer Identität:
|
Auf das E-Mail vom 05.03.2019 wurde nicht Bezug genommen, die vorgeschlagene Alternative zur Identitätsfeststellung ignoriert. |
8 | 04.04.2019 | fokus.genba |
Erneuter Hinweis darauf, dass die DSGVO zur Identitätsfeststellung nicht zwingend eine Ausweiskopie verlangt und es die genannte Alternative zum sicheren Identitätsnachweis gäbe. |
Lesebestägigung vom 04.04.2019 |
9 | 05.04.2019 | post.at |
Der gleiche Hinweis wie schon vom 05.02.2019, dass die Erlediungsdauer der Anfragebeantwortung innerhalb von drei Monaten nach Anfrage erfolgen wird. |
(Gehe nicht über Los, gehe zurück zu Start ;-) |
10 | 05.04.2019 | fokus.genba |
Hinweis, dass das Auskunftsverlagen am 09.01.2019 gestellt wurde und die erweiterte dreimonatige Erledigungsfrist am 09.04.2019 abläuft. |
Zusendung einer Kopie der entsprechenden Nachrichten im Anhang |
11 | 09.04.2019 | post.at | Gleichlautendes E-Mail wie vom 04.04.2019 bzgl. Identitätsnachweis. Keinerlei Erwähnung des zwischenzeitlichen Mailverkehrs und zur Alternative der Identitätsfeststellung durch die POST AG |
déjà vu |
12 | 09.04.2019 | fokus.genba | Erneuter Hinweis darauf, dass die DSGVO eine Identitätsfestellung durch Überlassung einer Ausweiskopie nicht zwingend vorschreibt und daher als Alternative die postalische Zustellung mit den Briefzusatzleistungen "eigenhändig" und "mit Übernahmeschein), sprich durch Postident-Verfahren (→ https://www.post.at/geschaeftlich-identbrief.php). | Lesebstätigung vom 09.04.2019 |
13 | 10.04.2019 | post.at | Standardmail zur erweiterten Erledigungsdauer der Auskunftsanfrage | déjà vu |
14 | 11.06.2019 | fokus.genba an DSB |
Beschwerde nach Art. 77 DSGVO gegen die POST AG eingereicht, wegen Missachtung des Rechts auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO |
Anschreiben per signiertem E-Mail Beschwerde samt urspr. Anforderungs-E-Mail zur Auskunft nach Art.15. DSGVO Gesamte Korrespondenz |
15 | 11.06.2019 | dsg.gv.at | Automatisierte Lesebestätigung als Antwort auf die Option Empfangsbestätigung beim Versand der Beschwerde | |
16 | 22.7.2019 | POST AG | E-Mail mit folgendem Hinweis: leider kann Ihre Anfrage auf diesem Wege nicht bearbeitet werden. Bitte nutzen Sie dafür ausschließlich unser Kontaktformular unter datenschutzanfrage.post.at. |
Absenderadresse des E-Mail: noreply Adresse |
17 | 22.7.2019 | fokus.genba an DSB | Weiterleitung der E-Mail an die Datenschutzbehörde zur Aktualisierung der Beschwerde Unterlagen | Automatische Lesebestätigung am 30.7.2019 |
18 | 22.7.2019 | fokus.genba | E-Mail Hinweis an die POST AG, dass die Nichtbearbeitung einer Anfrage nach Artikel 15 DSGVO wegen Nutzung eines nicht vorgesehenen Kanals der DSGVO widerspricht. | |
19 | 8.10.2019 | POST AG per E-Mail | Nach Aufforderung zur Stellungnahme der Beschwerde bat die POST AG um Übermittlung des Geburtsdatums zum Identitätsnachweis. | |
20 | 8.10.2019 | fokus.genba | Erneuter Hinweis, dass anders als nach DSG2000 aktuell nach DSGVO ein Identitätsnachweis für ein Auskunftsersuchen nach Artikel 15 nicht erforderlich ist, sofern personenbezogene Daten des Betroffenen im Datenbestand des Verantwortlichen identifiziert werden können. Um das zu gewährleisten sollte eigentlich Name und Adresse ausreichen. Die Mitteilung eines Geburtsdatums kann zudem nicht als zuverlässiger Identitätsnachweis gelten, da Geburtsdaten teils in öffentlichen Datenbanken zugänglich sind. Mitwirkung und Auskunft zum Geburtsdatum wurden gem. ErwG 63 im Rahmen der Mitwirkungspflicht dann zugesagt, sofern es mehrere Betroffene dieses Namens - jedoch ohne verknüpfte Adressangaben, aber mit Geburtsdaten - geben sollte. Das müsste aber glaubhaft zu machen sein. Bei Einwänden wurde eine Abklärung mit der Datenschutzbehörde vorgeschlagen. |
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21 | 9.7.2020 | DSB an fokus.genba | Entscheid der Datenschutzbehörde: Der Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird stattgegeben. Es wird festgestellt, dass die POST AG das Recht auf Auskunft verletzt hat. | |
22 | 22.9.2020 | DSB an Verfahrensbeteiligte | Mitteilung, dass POST AG Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat | Mitteilung der DSB |
23 | 23.9.2020 | DSB an BVwG | Stellungnahme der Datenschutzbehörde zur Beschwerde der POST AG gegen den Bescheid. | Stellungnahme wurde erst am 29.7.22 zur Kenntnis gebracht. |
24 | 29.6.2022 | fokus an Volksanwaltschaft | Nachdem das BVwG weit über die gesetzlich verfügte Entscheidungsfrist hinaus säumig war, wurde Beschwerde bei der Voksanwaltschaft eingebracht. | |
25 | 22.7.2022 | Volksanwaltschaft an fokus | Die Volksanwaltschaft teilt mit, dass sie Säumnisbeschwerde beim BVwG einbrachte und das BVwG in einer Antwort zusicherte, dass der Vorgang bis Jahresende entschieden werde. | |
26 | 27.7.2022 | BVwG an fokus | In einem per RSa zugestellten Brief räumt das BVwG gem. §10 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesezt die Gelegenheit ein, zur Beschwerde der POST AG vom 7.8.2020 gegen den Entscheid der Datenschutzbehörde vom 9.7.2020 Stellung zu nehmen. Dazu wurde eine zweiwöchige Frist gesetzt. | Es hat den Anschein, als wäre der Vorgang erst nach knapp zwei Jahren seit Beschwerdeeinbringung eröffnet worden. |
27 | 02.08.2022 | fokus an BVwG | Stellungnahme abgegeben | |
28 | 25.10.2022 | BVwG an fokus | BVwG räumt erneut Stellungnahme zu einer Stellungnahme der POST AG ein | per RSa |
29 | 28.10.2022 | fokus an BVwG | Stellungnahme abgegeben | |
30 | 15.11.2022 | BVwG an fokus | Erkenntnis des BVwG: Die Beschwerde [des Betroffenen] wird als unbegründet abgewiesen, d.h. der Beschwerde der POST AG gegen den Entscheid der DSB wird gefolg. | per RSa |
31 | 02.12.2022 | BVwG an fokus | Gegen das Erkenntnis des BVwG legte die Datenschutzbehörde eine außerordentliche Revision ein. Das Verfahren wird nun vom Verwaltungsgericht geführt. | per RSa |
32 | 22.3.2024 | VwGH an fokus | Teilt mit, dass über die außerordentliche Revision der Datenschutzbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. November 2022 das Vorverfahren eingeleitet wird | per RSa |
33 | 15.4.2024 | folus an VwGH | Stellungnahme gemäß Aufforderung durch VwGH, dass sich fokus vollinhaltlich der außerordentlichen Revision der Datenschutzbehörde anschließt | Einschreiben |
34 | 17.6.2024 | VwGH an fokus | Der VwGH übersendet eine Stellungnahme der Post AG, in der diese mitteilt, dass sich die Angelegenheit mehr oder minder erledigt habe, weil im Zusammenhang mit einer weiteren Beschwerde (siehe folgende) das Geburtsdatum bekannt geworden war. Die Auskunft sei per E-Mail erteilt worden. Die Post AG sieht in der außerordentlichen Revision vor dem VwGH "nur mehr theoretische Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage" wo hingegen die Datenschutzbehörde der Auffassung ist, dass die "Entscheidung [des Bundesverwaltungsgerichts/ Anm. Autor) mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, die sich als derart grob fehlerhaft darstellt, dass dies zu einem die Rechtssicherheit beeintächtigenden und somit unvertretbaren Ergebnis führen würde, welches den tragenden Grundsätzen des unionsrechtlichen Datenschutzgesetzes insgesamt […] geradezu diametral entgegensteht.“ (Begründung der außerordentlichen Revision.) Auch ich halte den Entscheid für notwendig, um Rechtssicherheit herzustellen. |
per RSb |
35 | 21.6.2024 | fokus an VwGH | Replik zur Stellungnahme der POST AG - Forderung: dass eine weitere Rechtsverletzung (zweckwidrige Weiterverarbeitung einer Ausweiskopie/ ausgelesener Daten eines Lichtbildausweises) nicht dazu geeignet ist, die erste Rechtsverletzung aufzuheben. Die dringende Notwendigkeit einer Klärung der divergierenden Rechtsansichten zwischen der DSB und dem BVwG ist außerdem auch unabhängig einer nachträglich erteilten Auskunft weiterhin gegeben |
Einschreiben |
36 | 20.8.2024 | VwGH an fokus |
Beschluss: „Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.” (Näheres siehe: Beschwerde gegen die österreichische POST AG (Art. 15 DSGVO)) |
RSb |
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Editionsgeschichte:
Eingetragen von Dr. Conrad Lienhardt am 10.04.2019 – Last touched: 20.08.2024 – Contents updated: 20.08.2024Hinweis: Ältere Beiträge werden in der Regel nicht aktualisiert, sofern es dazu keinen konkreten Anlass gibt (z.B. Aufforderung zu Richtigstellung, Ergänzung etc.). Dennoch können Beiträge ein aktuelleres Datum einer Überarbeitung zeigen. Zumeist handelt es sich dabei nicht um inhaltliche Änderungen, sondern um technisch veranlasste Änderungen, Korrekturen der Rechtschreibung, Glättung des Stils etc. Daher werden alle LeserInnen darauf hingewiesen, die Beiträge mit Blick auf das Erstellungsdatum zu lesen und ggf. zu überprüfen, ob die Inhalte noch aktuell und gültig sind. Wir können keine Haftung übernehmen, die sich aus einer Nichtbeachtung ergeben könnten.