Wochenrückblick KW 05/18 – 7 Beiträge zur DSGVO
Facebook veröffentlicht Datenschutzgrundlagen
Wiederholt wurde in der letzten Woche auf die Änderungen hingewiesen, die Facebook vorgenommen hat und vornehmen wird, um die Risiken sehr hoher Strafzahlungen bei Verletzung der DSGVO zu minimieren. Im Fall Facebook dürften die 20 Millionen Euro weniger schrecken, als 4 Prozent des globalen Vorjahresgesamtumsatzes.
Auf einer übersichtlichen Seite (Privacy Center) werden den Nutzer*innen von Facebook Optionen zur Einstellung der Privatsphäre, zum langfristigen Schutz, in Bezug auf Werbung und der Zusammenarbeit angeboten. Zudem veröffentlicht Facebook seine Datenschutzgrundsätze und seine Datenschutzrichtlinien.
Wer Facebook nutzt, sollte im eigenen Interesse diese Informationen studieren. Für Unternehmen oder andere Organisationen, die Facebook nicht privat nutzen, reicht das nicht aus. Hier ist entsprechend größere Umsicht geboten.
Facebook startet Chat-App für Kinder - DSGVO konform?
Das Handelsblatt berichtet, dass mit Messenger Kids
Facebook nun die Zielgrupp von Kindern unter 13 Jahren ansprechen will. Das ist auch für amerikanische Verhältnisse gewagt, da dort Kinder erst ab 13 Jahren Online-Dienste nutzen dürfen. Zwar wird Messenger Kids
vorerst nur in den U.S.A. gestartet und nur Eltern ist es erlaubt, entsprechende Accounts anzulegen und diese müssen auch jenden neuen Kontakt freigeben. Vorerst ist auch nicht geplant, Werbung zu platzieren. Facebook rechtfertigt diesen Schritt u.a. mit dem Verweis darauf, dass 80 Prozent der Kinder im Alter von 8 und 13 angefangen hätten Soziale Medien und Netzwerke zu nutzen. Die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen sind streng und zielen wohl auch darauf, letztlich DSGVO Standards zu erfüllen. Hier ist das Mindestalter mit 16 Jahren vorgesehen, es sei denn, in EU Mitgliedsländern wird ein anderes Mindestalter festgelegt (Öffnungsklausel). Allerdings gilt auch hier das verbindliche Mindestalter mit 13 Jahren.
Synopse der ePrivacy-VO
Es wird viel Stimmung gemacht gegen die ePrivacy-VO, davon gesprochen, dass das der Medien und Werbebranche spürbar schaden könnte etc. pp. Umso erfreulicher ist es, dass nun das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Synopse zum Vorschlag der EU-Kommission vom 17.10.2017 und dem Entwurf einer Entschließung des EU-Parlamentes vom 23.10.2018. Die in der Synopse noch leere Spalte gilt der noch offenen Fassung des Rats der Europäischen Union. Diese Synopse sei allen Interessierten an Datenschutz empfohlen.
Infografik der EU Kommission zur DSGVO
Eine animierte Infografik zur DSGVO stellt sehr anschaulich und leicht nachzuvollziehen, ohne aber zu simplifizieren, die Herausforderungen der DSGVO heraus. Dennoch kann das nur ein erster Einstieg in die doch herausfordernde Materie sein, nicht nur aus rechtlicher Sicht, sondern auch aus Sicht von IT, Marketing und HR.
Leitfaden zur DSGVO von EU Kommission veröffentlicht
Am 24.1.2018 hat die EU Kommission einen Leitfaden der Kommission zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung ab 25. Mai 2018
veröffentlicht. Trotz vieler Hinweise zeigt sich, dass die Umsetzung der DSGVO in den EU Mitgliedsländern eher schleppend vor sich geht, mit ganz wenigen Ausnahmen. Daher will der Leitfaden die wichtigsten Neuerungen und Chancen, die sich durch die neuen EU-Datenschutzvorschriften eröffnet haben, in Erinnerung gerufen
und darlegen, was die Europäische Kommission, die nationalen Datenschutzbehörden und die nationalen Behörden noch tun sollten, um die Vorbereitung auf einen erfolgreichen Abschluss zu bringen.
Damit sind nicht nur Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, sondern auch Aufsichtsbehörden Adressaten dieses Leitfadens.
Verpflichtung zum Datengeheimnis
Matthias Rose von anwalt.de weist zurecht darauf hin, dass es nach DSGVO keine Verpflichtung der Mitarbeiter*innen auf das Datengeheimnis gibt. Noch, d.h. bis 25.5.2018 sind nach altem BDSG Unternehmen nach §5 verpflichtet, Mitarbeiter*innen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das ist in dieser Form künftig nicht mehr vorgesehen.
Auch wenn Verantwortliche
generell gem. Art. 5 Abs. 1 lit. f dem Grundsatz von Integrität und Vertraulichkeit unterworfen sind, empfiehlt Rose Unternehmen ausdrücklich Mitarbeiter*innen auf die Verpflichtung der Vertraulichkeit hinzuweisen und das auch zu dokumentieren, um nachweisen zu können, dass das Unternehmen der entsprechenden Verpflichtung nachgekommen ist.
ePrivacy-VO und Third-Party-Cookies
Sabine Hedewig-Mohr bringt einen Aspekt dabei auf den Punkt: Wie wertvoll ist ein Cookie?
Wissenschaftler vom Goethe-Institut in Frankfurt haben einen durchschnittlichen Wert von 1,43 EUR errechnet. Die Marketing Experten Miller und Skiera haben mehrere Modelle durchgerechnet, welche Einbußen die ePrivacy-VO verursachen würde. Für Leser*innen aus der Medien- und Werbebranche könnte das ein interessanter Beitrag sein, wenngleich die Zahlen wohl eher mit Zurückhaltung gelesen werden müssen. So errechnen sie einen Verlust von 784 Mio EUR im Jahr für die Werbebranche.
Etwas ärgerlich sind die Drohungen der Werbebranche. Sie suggerieren, dass es das Internet, so wie wir es kennen, mit all den Gratiszugriffen, nicht mehr geben wird. Das aber liegt auf der Hand, folgt man der Diagnose: Bist Du nicht der (zahlende) Kunde, so bist du das Produkt (durch Preisgabe der personenbezogenen Daten).
Siehe dazu auch die Kolumne von Jochen Schlosser, E-Privacy: Was das Kopplungsverbot für unsere Geschäftsmodelle bedeutet
. Er sieht eine Consent-Abfrage-Welle auf die Nutzer zukommen.
Dr. Conrad Lienhardt
Unternehmensberater
Rechtskonforme Ausgestaltung und Optimierung von Kundenbeziehungen, Datenschutz
Tel: +43 732 90 80 36 | Mobil: 0699 15 31 67 76 | E-Mail
Der Gesetzestext der DSGVO, EU-Lex
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Editionsgeschichte:
Eingetragen von Dr. Conrad Lienhardt am 4.02.2018 – Last touched: 1.10.2020 – Contents updated: 1.10.2020Hinweis: Ältere Beiträge werden in der Regel nicht aktualisiert, sofern es dazu keinen konkreten Anlass gibt (z.B. Aufforderung zu Richtigstellung, Ergänzung etc.). Dennoch können Beiträge ein aktuelleres Datum einer Überarbeitung zeigen. Zumeist handelt es sich dabei nicht um inhaltliche Änderungen, sondern um technisch veranlasste Änderungen, Korrekturen der Rechtschreibung, Glättung des Stils etc. Daher werden alle LeserInnen darauf hingewiesen, die Beiträge mit Blick auf das Erstellungsdatum zu lesen und ggf. zu überprüfen, ob die Inhalte noch aktuell und gültig sind. Wir können keine Haftung übernehmen, die sich aus einer Nichtbeachtung ergeben könnten.