Wochenrückblick KW 07/18 – 5 Beiträge zur DSGVO
Hier finden Sie eine kurze Zusammenfassung von ausgewählten Beiträgen aus der Kalenderwoche 7/18 zum Thema: DSGVO und Kundenmarketing, Verlage und DSGVO, Recht auf Vergessen, Whois Abfragen, Wordpress DSGVO Plugin
DSGVO und Verlage
Norbert Geyer nimmt, wie es heißt Stellung zu den „offenen Flanken“ der Medienwirtschaft in Sachen DSGVO
Die Verlagsbranche mit ihren weit verzweigten Kooperationsstrukturen verarbeitet eine Menge an Kundendaten. Vergleichbar mit anderen Branchen, gibt es auch hier noch großen Nachholbedarf, um bis 25.5. die Vorgaben der DSGVO erfüllen zu können.
Die Dokumentations- und Nachweispflichten nennt Geyer vorweg und verweist in diesem Zusammenhang zurecht auf die Erfordernisse, Prozesse und Arbeitsanläufe entsprechend anzupassen. Weiters sind die Nachweispflichten bzgl. Einwilligung und datenschutzrechtlich konforme Vertragsgestaltungen wichtige Themen. Angesprochen wurde die Erfordernis, Mitarbeiter und Kunden entsprechend zu informieren.
Dem Wert von Kundendaten stellt Geyer das Haftungsrisiko gegenüber - ein durchaus sinnvoller Ansatz.
Erfreulich ist der Hinweis, dass datenschutzkonformer Umgang mit Kundendaten eine grundsätzlich wichtige Herausforderung für eine gelingende Kundenbeziehung und erfolgreiche Kundenkommunikation darstellt und durchaus Vorteile im Wettbewerb bringen kann.
Wie beeinflusst die DSGVO unser Kundenmarketing?
Marb Mosher Zinck kommt zu einem wichtigen Schluss: Before, it was no big deal to capture an IP address or drop a cookie because they don’t outright tell you who a person is. But with GDPR, they are considered personal information, requiring changes to how this information is captured and handled.
DSGVO bedeutet keinen Verzicht auf die Verarbeitung personalisierten Daten. Es ist nur ein anderer Umgang damit erforderlich. Und gerade darin besteht auch die Chance, sich im Wettbewerb von Wettbewerbern zu unterscheiden. Mit anderen Worten: DSGVO und ePrivacy-VO sollten als Chance begriffen werden. Zinck kommt zum Schluss: Overall, the GDPR isn’t restricting marketers ability to create better experiences
. (ebd.)
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Das Recht auf Vergessen - davon wollen Nutzer vor allem Gebrauch machen
Eine in Großbritannien von der Medienagentur the7stars durchgeführte Studie zeigt, dass 34 Prozent der Nutzer das Ihnen durch die DSGVO zugestandene Recht auf Vergessen (Recht auf Löschen) nutzen wollen, bzw. die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten für Werbung und Marketing. 32 Prozent der Befragten gaben an, dass sie davon ausgehen, dass nach dem 25.5.2018 ihre personenbezogenen Daten geschützter wären. Deutlich wird, dass die Nutzer sehr sensibel gegenüber der Nutzung ihrer Daten sind und so kann damit gerechnet werden, dass nicht wenige die Möglichkeiten, die die DSGVO einräumen, nutzen werden, um das sicherzustellen.
DSGVO und die Registrierung von Domain-Namen
Wie sich die DSGVO auf die Registrierung von Domain-Namen auswirken wird, beschäftigt ICANN, die EU-Kommission und die US-Regierung. Florian Hitzelberger hat in diesem Zusammenhang auf Änderungen bei DENIC hingewiesen. Registrierte Domain-Namen können via Whois Abfrage zugeordnet werden, dem Inhaber der Domain, oft auch dem Registrant, wie bspw. dem Hoster oder Provider (Admin, Tech., Registrant, Name). Solche Abfragen werden genutzt, um technische oder adminsitrative Anfragen adressieren zu können, bzw. auch, um mit dem Domain Inhaber bei rechtlichen Problemen in Kontakt treten zu können. Domain-Lookups sind gängige Praxis und durchaus beliebt.
Datenschutzrechtlich problematisch ist dies , da hier personenbezogene Daten wie Name, Adresse, Telefonnummer veröffentlicht werden. Hitzelberger zeigt, wie DENIC bei der Abfrage von .de Domains bereits versucht, den neuen Anforderungen Rechnung zu tragen. (denic.de)
Statton Hammock berichtet schon länger über dieses Thema und stellt in seinem aktuellen Beitrag drei WHOIS Modelle vor, die mit DSGVO kompatibel sein könnten. Diese wurden von ICANN als Diskussionspapier veröffentlicht. Hammock beschreibt, wie MarkMonitor mit dieser Herausfoderung umgeht und liefert dabei wertvolle Einischten.
Ein kurzer Nachtrag: Wikipedia bietet ein Feature, das es erlaubt, bei Beiträgen nicht angemeldete Nutzer über eine Whois Abfrage deren Identität zu lüften. Das wird in dieser Form künftig wohl nicht mehr möglich sein, sofern Whois personenbezogene Daten nur noch bedingt offenlegen wird und da dieses Feature nicht DSGVO konform ist.
Wordpress Plugin zur DSGVO Konformität
Viele CMS Anbieter, vor allem jene, die ihre Produkte als Open Source kostenlos anbieten, haben sich bisher bedeckt gehalten. Einige stehen auf dem Standpukt, dass in den Nutzervereinbarungen jegliche Haftung ausgeschlossen ist und der Nutzer für die Rechtskonformität selbst verantwortlich sei. Das ist zum einen unbefriedigend und zum anderen ist zu bezweifeln, dass diese Haltung rechtlich halten wird.
Für Wordpress wurde nun ein Plugin (beta) veröffentlicht. Die Features: Privacy Policy and Terms of Service update detection, Requests Table, Audit Log, Right to access, Data Breach notification, Right to be forgotten. Das Plugin könnte für viele Wordpress Nutzer sehr hilfreich sein.
Dr. Conrad Lienhardt
Unternehmensberater
Rechtskonforme Ausgestaltung und Optimierung von Kundenbeziehungen, Datenschutz
Tel: +43 732 90 80 36 | Mobil: 0699 15 31 67 76 | E-Mail
Der Gesetzestext der DSGVO, EU-Lex
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Editionsgeschichte:
Eingetragen von Dr. Conrad Lienhardt am 17.02.2018 – Last touched: 1.10.2020 – Contents updated: 1.10.2020Hinweis: Ältere Beiträge werden in der Regel nicht aktualisiert, sofern es dazu keinen konkreten Anlass gibt (z.B. Aufforderung zu Richtigstellung, Ergänzung etc.). Dennoch können Beiträge ein aktuelleres Datum einer Überarbeitung zeigen. Zumeist handelt es sich dabei nicht um inhaltliche Änderungen, sondern um technisch veranlasste Änderungen, Korrekturen der Rechtschreibung, Glättung des Stils etc. Daher werden alle LeserInnen darauf hingewiesen, die Beiträge mit Blick auf das Erstellungsdatum zu lesen und ggf. zu überprüfen, ob die Inhalte noch aktuell und gültig sind. Wir können keine Haftung übernehmen, die sich aus einer Nichtbeachtung ergeben könnten.