E-Privacy-VO und DSGVO sollen Vertrauen in die digitale Wirtschaft wiederherstellen
Hintergründe zum Regulierungsbedarf im Datenschutz?
Der E-Privacy-VO werden die Gründe für die aktuelle Verordnung vorangestellt. Diese liefern einen überzeugenden Einblick in die Notwendigkeit des Regulierungsbedarfes.
Gründe und Ziele der E-Privacy-VO
Im Vordergrund steht der digitale Binnenmarkt. Damit sich dieser entwickeln kann, braucht es Vertrauen in die digitalen Dienste und deren Sicherheit. Entsprechend war eine Überprüfung der e-Datenschutz Richtlinie
(2002/58/EG) erforderlich, zumal es seither enorme technische Entwicklungen insbesondere im Bereich der Kommunikationstechnologien gegeben hat und eine deutliche Erosion des Vertrauens gegenüber digitalen Dienstleistungen festzustellen ist.
Folglich zielt die Verordnungen darauf, ein hohes Niveau des Schutzes der Privatsphäre für die Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer zu gewährleisten
. Insbesondere geht es dabei um die Einhaltung der beiden EU-Grundrechte auf die Achtung des Privatlebens
(Art. 7 GRCh) und auf den Schutz personenbezogener Daten
(Art. 8 GRCh).
Besonders bemerkenswert ist folgende Formulierung: Ein wirksamer Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation ist unverzichtbar für die Ausübung der Rechte auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sowie andere damit verbundene Rechte wie derjenigen auf Schutz personenbezogener Daten oder auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
(3.6 Ausrichtung auf die Grundrechte
)
Entsprechend lautet Art. 1 (1) :
Diese Verordnung legt Vorschriften zum Schutz von Grundrechten und Grundfreiheiten natürlicher und juristischer Personen bei der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste fest und regelt insbesondere die Rechte auf Achtung des Privatlebens und der Kommunikation und den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Etwas weniger klar ist die Formulierung von Art. 1 (2):
Diese Verordnung gewährleistet den freien Verkehr elektronischer Kommunikationsdaten und elektronischer Kommunikationsdienste in der Union, der aus Gründen der Achtung des Privatlebens und der Kommunikation natürlicher und juristischer Personen und des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder beschränkt noch untersagt werden darf.
Man könnte das so interpretieren, als würde der freie Verkehr elektronischer Kommunikationsdaten und -dienste dem Schutz des Privatlebens natürlicher und jurisitischer Personen gegenüber privilegiert, was aber Art. 1 (1) imho widersprechen würde.
E-Privacy-VO und Datenschutz Grundverordnung (DSGVO)?
Die E-Privacy-VO stellt eine Lex specialis
zur DSGVO (Lex generalis
) dar, d.h. sie will diese in Hinblick auf elektronische Kommunikationsdaten, die als personenbezogene Daten einzustufen sind, präzisieren und ergänzen.
Zum aktuellen Stand der Beschlussfassung der ePVO lesen Sie den Beitrag E-Privacy Verordnung (ePVO)

Dr. Conrad Lienhardt
Unternehmensberater
Rechtskonforme Ausgestaltung und Optimierung von Kundenbeziehungen, Datenschutz
Tel: +43 732 90 80 36 | Mobil: 0699 15 31 67 76
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