Österreich hat mit dem Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018
eine weitere Novelle als Begleitgesetz zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beschlossen. Überwiegend dürfte die Sondergesetzgebung, die nicht im Rahmen von sogenannten Öffnungsklauseln
erfolgte, laut Expertenmeinung nicht EU-rechtskonform sein. Dasselbe gilt über weite Teile auf für die vorangegangene Novelle des Datenschutz-Anpassungsgesetztes 2018
. Wie sich das auswirken könnte, sei an einem Beispiel erläutert.
Tag: "F&A"
Verarbeitungsverzeichnis
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitarbeiter*innen
Für die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten braucht es eine ausreichende rechtliche Grundlage, sei es bspw. eine Einwilligung oder eben ein berechtigtes Interesse. Diese rechtlichen Grundlagen sind Betroffenen mitzuteilen und im Verarbeitungsverzeichnis jeweils anzuführen. Doch das ist nicht immer so einfach. Jedenfalls ist das bei verschiedenen Kategorien der Datenverarbeitung keine geringe Herausforderung.
Das in der DSGVO eingeführte Prinzips des One Stop Shops (OSS) nach Artikel 52 DSGVO ermöglicht es Betroffenen, bei der Aufsichtsbehörde in ihrem Land Beschwerde zu führen, bzw. zu klagen. Wie verhält sich das bei Verbandsklagen? Diese sind nicht in allen EU Mitgliedsländern zugelassen (Öffnungsklausel).
Können Unternehmen nach dem 25.5.2018 wie bisher Adressen, die von Adressverlagen bereitgestellt werden, nutzen, auch wenn sie selbst für die Nutzung keine Einwilligung der Betroffenen vorliegen haben?
Öffnungsklauseln DSGVO - Wichtige Fragen zur Auslegung der DSGVO, zu welchen es nicht ausreichende oder widersprüchliche Informationen gibt. In diesem Beitrag geht es um die Frage von Öffnungsklauseln und Kollisionen bei unterschiedlicher Ausgestaltung in den Mitgliedsländern: