Die CRIF GmbH ist in Sachen Datenschutz wenig auskunftsfreudig, selbst dort, wo das Datenschutzgesetz dies vorsieht. Ein konkretes Beispiel mag das veranschaulichen.
Die Österreichische Datenschutzbehörde ist der Beschwerde eines Betroffenen gefolgt, sah das Recht des Betroffenen verletzt und hat die CRIF GmbH aufgefordert, die verlangten Auskünfte nach Artikel 15 DSGVO zu erteilen. Die Beschwerde war eingereicht worden, nachdem die CRIF GmbH eine unvollständige und mangelhafte Auskunft gegeben hatte.
Gegen den Entscheid der Österreichischen Datenschutzbehörde hat die CRIF GmbH teilweise Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingereicht. Bei der Bescheidentsprechung in anderen Punkten erkannte der Beschwerdeführer weiterhin Mängel in der Auskunft.
Eine direkte Nachfrage bei der CRIF GmbH blieb ergebnislos.
Entsprechend wandte sich der Beschwerdeführer an die Datenschutzbehörde. Diese sah sich allerdings nicht mehr zuständig. Sie habe dem Beschwerdeführer mit dem Entscheid einen Exekutionstitel an die Hand gegeben, womit gegen die CRIF GmbH bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Vollstreckung beantragt und der Entscheid der Datenschutzbehörde durchgesetzt werden könne, solange, bis die Auskünfte vollständig und spruchgemäß gegeben worden sind.
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