6 Herausforderungen der DSGVO können für manche Unternehmen durchaus belastend sein, vor allem dann, wenn beispielsweise der Überblick über die Verarbeitung personenbezogener Daten fehlt. Hier kann der Verwaltungsaufwand hoch sein, wenn Betroffene von ihren Rechten nach Artikel 15 bis 21 DSGVO Gebrauch machen. Ganz zu schweigen vom hohen Risiko, das sich daraus für das Unternehmen ergibt.
Tag: "Datenschutzbehörde"
Natürlich ist es ärgerlich, wenn man gehäuft auf Unternehmen, Freiberufler, Organisationen und Vereine trifft, die sich keinen Deut um den Datenschutz scheren, schon gar nicht um die EU Datenschutz Grundverordnung. Manche davon sind abgebrüht, andere naiv und wieder andere einfach nur dumm, die Trotzigen nicht zu vergessen.
Die Vollstreckung eines rechtsgültigen Entscheids der Datenschutzbehörde ist die letzte und wohl auch effektive Maßnahme, um Unternehmen dazu zu zwingen, einer Entscheidung der Datenschutzbehörde zugunsten Betroffener nachzukommen. Betroffenen gibt die Datenschutzbehörde in diesen Fällen einen Exektutionstitel an die Hand, der es erlaubt, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Vollstreckung zu betreiben und so die Ansprüche durchzusetzen.
Beschwerden zu Datenschutzverletzungen nach Artikel 77 DSGVO: In Österreich können Betroffene in Folge des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 bei Verletzung ihrer durch die DSGVO geschützten Rechte nur Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einlegen – unabhängig davon, dass privatrechtliche Klagen auf Schadensersatz vor Gericht eingebracht werden können, sollte die Verletzung der Rechte Betroffener nachweisbaren Schaden verursacht haben.
In diesem Beitrag werden exemplarisch Beschwerden dokumentiert, die bei der Österreichischen Datenschutzbehörde eingebracht wurden.
Viele, die wegen Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte nach dem Datenschutzgesetz bei der Datenschutzbehörde Beschwerde gegen ein Unternehmen oder eine Organisation eingereicht haben, mussten erleben, dass die gesetzliche Frist von sechs Monaten für eine Entscheidung nicht eingehalten wird. Viele Beschwerden sind selbst nach einem Jahr noch anhängig. Während dessen dauern die angezeigten mutmaßlichen Verstöße gegen das Datenschutzgesetz (DSGVO) an.
Was können Betroffene unternehmen, um zügig zu einer Entscheidung über ihre Beschwerden nach Artikel 77 DSGVO zu kommen?
Woher wissen Betroffene, ob ihr Auskunftsersuchen nach Artikel 15 DSGVO von Verantwortlichen vollständig und zutreffend beantwortet wurde? Überwiegend erhält man auf ein Auskunftsersuchen eine Antwort. Nicht immer, aber in der Regel. Wenn eine Antwort gegeben wird, bleibt allerdings offen, ob diese Antwort so umfassend ist, wie es das Gesetz vorsieht. In manchen Fällen werden Informationen und Angaben vorenthalten, in anderen Fällen wissen die Verantwortliche oft selbst nicht, ob die Auskunft vollständig ist oder ob es nicht noch weitere personenbezogene Daten im eigenen Verantwortungsbereich gibt. Was kann man tun?
Während der Umfang der Zuständigkeiten und damit die Aufgaben der Datenschutzbehörde in Österreich mit der DSGVO seit 25. Mai 2018 deutlich zugenommen haben und sich die Zahl der Beschwerden binnen Jahresfrist mehr als verdreifachte, kamen nur wenige Jurist*innen zum Team hinzu und auch im Sekretariat und der Kanzlei wurden die Ressourcen nur geringfügig aufgestockt. Wen wundert es, wenn die Österreichische Datenschutzbehörde völlig überlastet und somit überfordert ist. Trifft auf sie ebenfalls das zu, was Justizminister Jabloner treffend feststellte:
Die Justiz stirbt einen stillen Tod.
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Bei Verstößen gegen die EU Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) ist in Österreich die Datenschutzbehörde (DSB) zuständig. Bis 2014 hieß die Datenschutzbehörde noch Datenschutzkommission. Ein Urteil des EuGH hatte die fehlende Unabhängigkeit der Datenschutzkommission bemängelt. Was hat sich geändert und wie tickt die Datenschutzbehörde? Was sind ihre Aufgaben, was ihre Befugnisse?
Was läge näher, als sich bei der Verwendung von Cookies am Beispiel der Datenschutzbehörde selbst zu orientieren. Immerhin unterstellt man ihr, dass sie in Sachen Datenschutz vorbildlich und damit rechtskonform agiert. Bei einer kritischen Betrachtung zeigt sich aber, dass dem eher nicht so ist.
Datensicherheit ist ein zentraler Bestandteil des Datenschutzes. Wer es mit der Datensicherheit nicht so genau nimmt, wird daher spätestens ab 25. Mai 2018 nach DSGVO Probleme bekommen, sofern personenbezogene Daten gestohlen werden oder in falsche Hände geraten. Für solche Fälle droht die DSGVO nicht nur sehr hohe Strafen an, sondern die betroffenen Unternehmen müssen gegebenenfalls mit hohen privaten Schadensersatzforderungen rechnen.
Eine vom Market-Institut im Auftrag der Allianz durchgeführte Studie belegt: 60 Prozent der rund 450.000 österreichischen Ein-Personen- und Kleinunternehmen fühlen sich von Cyber-Risiken kaum bedroht
. Entsprechend gestaltet sich das Risikoverhalten und dementsprechend unzureichend ist der Schutz.
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