Schüchtert die CRIF Betroffene mit angedrohten Kosten ein?
Grundsätzlich sind Auskunftsanfragen sowie Informationen gemäß Artikel 12 Abs. 5 DSGVO unentgeltlich zu erbringen. Nur für den Fall offenkundig unbegründeter oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder (a) ein angemessenes Entgelt verlangen […] oder (b) sich weigern aufgrund des Antrags tätig zu werden.
Darauf verweist die CRIF GmbH, selbst dann, wenn bei mangelhafter und unvollständiger Information und Auskunft nachgefragt und eine vollständige Auskunft gefordert wird. Darin sehen Betroffene oftmals einen Einschüchterungsversuch, was die CRIF GmbH hingegen als Hinweis verstanden wissen will.
Versucht die CRIF GmbH Betroffene einzuschüchtern?
Viele berichten, dass die CRIF GmbH bei wiederholten Nachfragen auf unvollständige Antworten im Zusammenhang mit Auskunftsersuchen nach Artikel 15 DSGVO darauf hinweist, dass sich das Unternehmen ausdrücklich das Recht vorbehält, für die Bearbeitung zukünftiger offenkundig unbegründeter Anfragen ein angemessenes Entgelt zu verlangen, ‚bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden’ (Art. 12. Abs. 5 lit. a DSGVO)
. Nicht wenige fühlen sich durch diese Formulierung verunsichert, manche sehen darin gar einen Einschüchterungsversuch zur Abwehr weiterer Nachfragen.
Wenn die CRIF GmbH unvollständige und mangelhafte Antworten auf Auskunftsanfragen gibt, sind Nachfragen gerechtfertigt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Auskunft nicht in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache […] übermittelt wird.
(Artikel 12 Abs. 1 DSGVO).
Sollte die CRIF GmbH der Auffassung sein, dass eine Auskunftsanfrage oder eine Nachfrage ungerechtfertigt sind, so könnte die CRIF GmbH die Auskunft verweigern. Allerdings hätte sie den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen
. (Artikel 12 Abs. 5 lit b DSGVO). Das ist auch gefordert, sollte die CRIF GmbH Entgelte verlangen.
Im Fall der Auskunftsverweigerung oder unzulänglicher Auskünfte durch die CRIF GmbH sind eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder die Vollstreckung eines exekutierbaren Entscheids bei der zuständigen Bezirksverwaltung die probaten und wirksamen Mittel, sich dagegen zu Wehr zu setzen.
Für den Fall allerdings, dass die CRIF GmbH eine Rechnung zustellt, in welcher ein Entgelt verlangt wird in Höhe der durch sie selbst ermittelten Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme, wird die Auseinandersetzung aufwändiger. Für diesen Fall ist neben einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde vom Klagsweg zur Klärung der Ansprüche auszugehen. Auch wenn die Aussichten, vor Gericht Recht zu bekommen, durchaus hoch sind, ergibt sich für Betroffene ein hoher Aufwand. Womöglich rechnet die CRIF GmbH damit, dass der Klagsweg von Betroffenen eher vermieden wird. Betroffene sollten sich in diesen Fällen jedenfalls an eine Rechtsberatungsstelle wenden und sich dadurch nicht einschüchtern lassen.
Womöglich stellt sich im Verfahren heraus, dass die CRIF GmbH nicht nur unzureichende Auskünfte erteilte, sondern auch entgegen Artikel 12 Abs. 2 Betroffene bei der Geltendmachung ihrer datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte behindert hat. (Siehe Sydow, G (2018²). Europäische Datenschutzgrundverordnung 12, 22)
Eine effektive Alternative zu Nachfragen
Selbstverständlich lassen sich Nachfragen direkt bei der CRIF GmbH vermeiden, indem bei unvollständiger oder mangelhafter Antwort auf eine Auskunftsanfrage sogleich Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingereicht wird. Sollte die CRIF GmbH nach Feststellung der Verletzung der Auskunftspflicht in einer Bescheidentsprechung wiederum unvollständige und mangelhafte Antworten geben, dann wäre vom Exekutionstitel des Entscheids Gebrauch zu machen und eine Vollstreckung zu betreiben. Für diesen Fall bliebe der Vollstreckungstitel so lange aufrecht, bis die CRIF GmbH ihrer Auskunftspflicht vollständig nachgekommen ist. Sollte die CRIF GmbH in diesem Fall gegenüber der Vollstreckungsbehörde darauf beharren, dass weitere Auskünfte durch den Rechtstitel des Entscheids nicht gedeckt wären, dann würde die Vollstreckungsbehörde diesen Vorgang zur Entscheidung ihrerseits an die Datenschutzbehörde herantragen und im Anschluss entsprechend urteilen.
Auf diesem Weg ist ein Auskunftsanspruch rechtlich effektiv durchzusetzen, ohne sich mit der CRIF GmbH darüber streiten zu müssen, ob Nachfragen „offenkundig unbegründet” oder „exzessiv” seien.
Nutzt die CRIF GmbH zur Verunsicherung psychologische Tricks?
Außerordentlich ungewöhnlich und bedenklich ist folgender Absatz in einer Antwort der CRIF GmbH auf ein Auskunftsersuchen: Abschließend weisen wir Sie noch darauf hin, dass es Berater und Unternehmen am Markt gibt, die für die Vertretung in datenschutzrechtlichen Belangen, insbesondere die Einholung einer Auskunft nach Ar.t 15 DSGVO, hohe Honorare in Rechnung stellen.
Beim Lesen dieses Passus ist man zunächst irritiert, da nicht ganz klar ist, was die CRIF GmbH zu diesem Hinweis veranlasst. Nachdem es für die CRIF GmbH offensichtlich sein musste, dass der Betroffene selbst das Ansuchen stellte und nicht irgendeine dritte Person in dessen Namen, geht der Hinweis ins Leere. Allerdings bietet sich eine andere Interpretation an, wonach diese Formulierung sehr verdeckt als implizite Warnung vor Kostenfolgen verstanden werden könnte - auch wenn es dazu heißt: Es steht Ihnen zu, einmal im Jahr eine unentgeltliche Auskunft anzufordern.
Die Annahme mag nicht abwegig sein, dass es sich dabei um eine im Marketing und bei Verhandlungen übliche indirekte Beeinflussung durch Framing, bzw. Kontextualisierung handelt. D.h. LeserInnen beziehen, obwohl inhaltlich unzusammenhängend, den Inhalt auf die gegenständliche Sache. Trigger-Formulierungen wie die verwendete: „Abschließend weisen wir Sie noch darauf hin […] Einholung einer Auskunft nach Art 15DSGVO, hohe Honorare in Rechnung stellen. “ können psychologisch im Zusammenhang mit der Auskunft wahrgenommen werden. Dieses Phänomen von Kontextualisierung und Framing im Marketing ist wissenschaftlich seit Jahren belegt.
In einer späteren Stellungnahme im Zuge der ((die-beschwerde-nach-dsgvo#beschwerde-gegen-die-crif-gmbh-auskunftei Beschwerde bei der Datenschutzbehörde)) erklärt die CRIF GmbH dazu: Hintergrund dieses Absatzes ist, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Fällen gekommen ist, in denen vermeintliche Berater im Namen von betroffenen Personen Auskunftsbegehren oder sonstige datenschutzrechtliche Begehren gestellt haben und für diese Dienstleistung enorme Honorare von den betroffenen Personen verlangt haben, obwohl die Behandlung datenschutzrechtlicher Begehren durch die Beschwerdegegnerin selbstverständlich kostenlos erfolgt. Wie aus dieser Passage also unmissverständlich hervorgeht, wird ein solches Honorar nicht durch die Beschwerdegegnerin, sondern durch externe unredliche Berater verlangt, wovor die Beschwerdegegnerin die betroffenen Personen, deren Daten in der Datenbank der Beschwerdegegnerin verarbeitet werden, explizit warnen möchte.
Auch wenn diese Stellungnahme erahnen lässt, was sich die CRIF GmbH möglicherweise dabei gedacht haben mag, diesen Passus in einer Auskunft nach Artikel 15 DSGVO so zu formulieren, bleibt doch zumindest die Verwunderung darüber, dass hier so missverständlich, nicht erfragte Hinweise auf möglicherweise betrügerische Umtriebigkeiten von Beratern mitgeteilt werden, wohingegen die eigentliche Auskunft Mängel aufweist und unvollständig ist.
Weiterführende Links zu CRIF GmbH und Datenschutz in diesem Blog
- ((mangelhafte-umsetzung-dsgvo#CRIF Chronologie eine Auskunftsanfrage nach Artitel 15 DSGVO bei der CRIF GmbH))
- ((die-beschwerde-nach-dsgvo#beschwerde-gegen-die-crif-gmbh-auskunftei Beschwerde gegen die CRIF GmbH Auskunftei))
Dr. Conrad Lienhardt
Unternehmensberater
Rechtskonforme Ausgestaltung und Optimierung von Kundenbeziehungen, Datenschutz
Tel: +43 732 90 80 36 | Mobil: 0699 15 31 67 76 | E-Mail
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